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  • 21.04.2011 | Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

    Inhalt und Auswirkung der beschlossenen Neufassung der Selbstanzeige

    von RA Dr. Jörg Schauf und RA Dr. Tobias Schwartz, Bonn

    Am 17.3.11 hat der Bundestag das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (BT-Drucks. 17/4182) in der Fassung eines Änderungsantrages der Koalitionsfraktion (BT-Drucks. 17/5067) verabschiedet. Das beschlossene Gesetz bildet den Abschluss einer langen und kontroversen Diskussion über die Neukodifizierung des § 371 AO. Im Wesentlichen sieht es die gesetzliche Abschaffung der Teilselbstanzeige sowie eine deutliche Verschärfung der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vor. Das Gesetz ist Gegenstand der Sitzung des Bundesrats am 15.4.11 und wird - keine weitere Verzögerung unterstellt - voraussichtlich noch im April 2011 in Kraft treten.  

    1. Die beschlossenen Neuerungen des § 371 AO

    Ein erster Überblick über die beschlossenen Änderungen des § 371 AO ist für den Rechtsanwender mit einer gewissen Mühe verbunden, da sich das vom Bundestag verabschiedete Gesetz aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/4182) sowie dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktion (BT-Drucks. 17/5067) zusammensetzt.  

     

    1.1 Neufassung des § 371 Abs. 1 AO

    Die Neufassung des § 371 Abs. 1 AO schafft die Teilselbstanzeige per Gesetz ab, indem künftig sämtliche unverjährte Steuerstraftaten der derSelbstanzeige zugrunde liegenden Steuerart korrigiert werden müssen: „Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.“  

     

    An dem beschlossenen Gesetzestext ist begrüßenswert, dass die ursprüngliche Intention fallen gelassen wurde, Straffreiheit nur noch zu gewähren, wenn alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit - gleich welche Steuerart sie betreffen - vollständig offenbart werden. Die steuerstrafrechtliche Lebensbeichte ist damit auch künftig nicht erforderlich. Eine unterlassene Berichtigung der Erbschaftsteuererklärung ist daher auch in Zukunft nicht dazu geeignet, die Wirksamkeit einer vollständigen Selbstanzeige wegen verschwiegener ausländischer Kapitaleinkünfte zu beeinträchtigen. Eine steuerartspezifische steuerstrafrechtliche Beichte wird dagegen zur unabdingbaren Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige. Widersprüchlich ist insoweit, dass die Wirksamkeit einer Selbstanzeige anhand der vollständigen Offenlegung unterschiedlicher Steuerstraftaten einer Steuerart bemessen wird, der materiell-rechtliche Vorwurf dagegen an die einzelne Steuerstraftat anknüpft (dazu Schauf/Schwartz, PStR 11, 8, 10). Da die Hinterziehung periodischer Steuern für jeden Veranlagungszeitraum den Straftatbestand des § 370 AO erfüllt, ist auch die Selbstanzeige, als persönlicher Strafaufhebungsgrund des materiellen Rechts, auf die einzelne Tat zu beziehen. Zur Bestimmung der Vollständigkeit der Selbstanzeige wäre daher richtigerweise auf die einzelne Tat im materiellen Sinne abzustellen gewesen.  

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