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  • 22.07.2010 | SchwarzArbG

    Wenn Unschuldsvermutung zur Unschuldsfiktion wird

    von AR Manfred Büttner, Stuttgart

    Für die Frage, wie wahrscheinlich die dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalte sind, sind alle tatsächlich vorhandenen Beweisanzeichen unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bewerten (BGH 27.4.10, 1 StR 454/09, Abruf-Nr. 102176).

     

    Sachverhalt

    Ein Bauunternehmer stand vor Gericht, weil er nach Überzeugung der StA jahrelang Schwarzarbeiter beschäftigt und dabei lohnabhängige Abgaben hinterzogen hatte. Zur Verschleierung der Lohnzahlungen verwendete er Scheinrechnungen vorgeblicher Subunternehmer und zog daraus illegal Vorsteuer.  

     

    Im Prozess legte der Unternehmer ein Teilgeständnis ab und wurde insoweit auch verurteilt. Allerdings sprach das LG München den Angeklagten von den übrigen Vorwürfen frei. Hierzu stellte das Gericht einzelnen, den Angeklagten belastenden Ermittlungsergebnissen fiktive, entlastende Varianten gegenüber.  

     

    So verwarf die Kammer etwa die Feststellung, dass die vorgeblichen Fremdfirmen mit den gemeldeten Arbeitnehmern die berechneten Umsätze nicht hätten erwirtschaften können. Es sei nämlich „nicht ausgeschlossen“, dass diese Firmen ihrerseits Subunternehmer oder Schwarzarbeiter beschäftigten. Selbst wenn aber die Firmen die Leistungen nicht erbracht hätten, wäre ja auch „nicht ausgeschlossen“, dass der Name der vorgeblichen Subunternehmerfirmen jeweils von Dritten, ohne Wissen der Inhaber, verwendet worden sei. Auch Blankorechnungsformulare der vorgeblichen Subfirma hielten der Beweiswürdigung nicht stand. Schließlich sei die Einlassung des Angeklagten „nicht zu widerlegen“, er habe aus Gefälligkeit Rechnungen für andere Firmen ausgedruckt.  

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