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  • 01.04.2005 | SchwarzArbG

    Straffreie illegale Ausländerbeschäftigung

    zum Beitrag von RiLG Dr. Andreas Mosbacher, Berlin/Leipzig, wistra 05, 54
    Mit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes (ZuwG) zum 1.1.05 wird die Strafbarkeit bei der illegalen Beschäftigung von Ausländern eingeschränkt.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Der Autor untersucht in seinem Beitrag insbesondere die mangelhafte Abstimmung des ZuwG mit dem SchwarzArbG. Das führt in der Praxis zu interessanten Ergebnissen. Im Einzelnen: 

     

    • Die illegale Beschäftigung von Ausländern ist ab dem 1.1.05 nur noch dann strafbar, wenn es sich bei den genehmigungslos Beschäftigten um Unionsbürger aus einem der neu beigetretenen osteuropäischen Staaten handelt. Die illegale Beschäftigung sog. „Drittstaatler“ wird nicht mehr erfasst. Denn in § 10 Abs. 1und § 11 Abs. 1 SchwarzArbG wird auf eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 S. 1 SBG III verwiesen. Diese Vorschrift betrifft seit der Änderung des ZuwG ab 1.1.05 nur noch die noch nicht vollständig freizügigkeitsberechtigten neuen Bürger der EU. Für die Beschäftigung „Drittstaatler“ bleibt es damit lediglich bei der Strafbarkeit nach § 11 Abs. 2 SchwarzArbG im Fall beharrlicher Wiederholung und bei der Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III.

     

    • Seit 1.1.05 ersetzt das neue Aufenthaltsgesetz (AufenthG) das bisherige Ausländergesetz. Danach sind für Unionsbürger Falschangaben zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels für einen anderen ab dem 1.1.05 straflos. Die „Scheinehe“ wird demnach nicht mehr verfolgt. Für Deutsche gilt das nicht (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Das folgt aus einer merkwürdigen Inkongruenz der Gesetzesbücher: Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG findet das Gesetz keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) geregelt ist. In § 11 Abs. 1 FreizügG/EU sind diejenigen Vorschriften des AufenthG aufgezählt, die für Unionsbürger anwendbar sein sollen. Die Norm für „Scheinehen“ zählt nicht dazu.

     

    • Dieser absurde Rechtszustand kann für die Zukunft nachgebessert werden. Die Fehler in den Gesetzen haben jedoch Auswirkungen auf „Altfälle“, die nach einer neuen Regelung nicht mehr strafbar wären. Diese bleiben auf Grund einer ab dem 1.1.05 bestehenden Ahndungslücke nach § 2 Abs. 3 StGB rrückwirkend straflos. Nach Mosbacher ist die Vorschrift auf die in Betracht kommenden Fallkonstellationen anwendbar. Es gilt dann das mildeste Gesetz. Das ist die Neuregelung.

     

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