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  • 26.02.2009 | Schwarzarbeit

    Kehrtwende des BGH bei der Berechnung des Schuldumfangs für § 266a StGB

    von RA Sascha Lübbersmann, Münster

    Das Urteil des 1. Strafsenats des BGH vom 2.12.08 beinhaltet nicht nur den intendierten „Paukenschlag“ zur Strafzumessung im Steuerstrafrecht (Salditt, PStR 09, 15 und PStR 09, 25). Auch für das Beitragsstrafrecht hat die Entscheidung neue Maßstäbe gesetzt und eine beachtenswerte Kehrtwende der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeleitet. Im Folgenden soll der - bisher vernachlässigte - Leitsatz des Urteils besprochen werden: Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge (SVB) richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV (BGH 2.12.08, 1 StR 416/08, Abruf-Nr. 083965).  

    1. Sachverhalt

    Der Angeklagte betrieb als Einzelfirma ein Trockenbau-Unternehmen. Aufgrund der Preisvorgaben seiner Auftraggeber war ihm in den Jahren 2001 bis 2005 ein „auskömmliches Wirtschaften“ nur dadurch möglich, dass er den wesentlichen Teil seiner Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, ohne die Arbeitsverhältnisse zu melden und ohne für diese Personen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Er soll insoweit den Einzugsstellen durch 33 einzelne Taten i.S. des § 266a StGB - nach umsatzabhängiger Schätzung der ausgezahlten Schwarzlöhne und bei Annahme eines Nettoarbeitsentgeltes - SVB i.H. von mehr als 947.000 EUR vorenthalten haben.  

    2. Entscheidungsgründe

    Die Revision gegen das erstinstanzliche Urteil hatte weder bezüglich des Schuldausspruchs noch hinsichtlich der ausgesprochenen Rechtsfolge Erfolg. Der erste Strafsenat verwarf sämtliche Bedenken gegen den maßgeblich durch die Höhe der vorenthaltenen Beiträge bestimmten Schuldumfang für die Taten nach § 266a StGB.  

     

    2.1 Schätzung

    Die für die Beitragsbemessung relevanten Lohnsummen, die an nicht gemeldete Arbeitnehmer geleistet wurden, über die zudem keine Aufzeichnungen vorliegen, dürfen geschätzt werden. Im konkreten Fall war die Annahme einer derartigen Lohnquote in Höhe von 60 % des Nettoumsatzes im Hinblick auf die nachfolgenden Erkenntnisse nicht zu beanstanden:  

     

    • Kenntnis der konkreten Umsätze des Angeklagten;
    • Auftragsdurchführung mit Fremdmaterial;
    • Erbringung von nahezu ausschließlicher Lohnarbeit;
    • Entsprechende Lohnquote bei vergleichbaren Trockenbaumaßnahmen.

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