Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2007 | Sammelauskunftsersuchen

    Auskunftserteilung als Bürgerpflicht

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
    Der BFH hat seine ständige Rechtsprechung zu Sammelauskunftsersuchen der Steufa (etwa BFH 21.3.02, BStBl II 02, 495) erneut bestätigt. Er macht deutlich, dass bereits wenige Hinweise genügen, um die hierbei geforderte positive Prognose zur möglichen Aufdeckung steuererheblicher Sachverhalte zu treffen (BFH 5.10.06, VII R 63/06, Abruf-Nr. 070440).

     

    Sachverhalt

    Betriebsprüfer hatten bei sechs Gynäkologen Hinweise auf bei Apotheken „schwarz“ eingekaufte medizinische Präparate gefunden, die von den Ärzten ebenso „schwarz“ an Patientinnen gegen Barzahlung abgegeben worden waren. Die sofort alarmierte Steufa verlangte vom Hersteller der Präparate Auskunft über die 50 Apotheken, welche dieses Produkte maßgeblich vertrieben. Der BFH folgte dem Niedersächsischen FG (Fette, PStR 06, 82). Rechtsmittel des Herstellers gegen das Ersuchen des FA blieben erfolglos. 

     

    Entscheidungsgründe

    Für Nachforschungen nach unbekannten Steuerpflichtigen und nach unbekannten steuerlich relevanten Sachverhalten muss ein hinreichender Anlass bestehen. Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte, wie etwa Besonderheiten beim Handel mit wertvollen Oldtimern oder Yachten, oder Erfahrungswerte, wie z.B. Besteuerungsmängel bei Vermittlungsprovisionen, erforderlich, die Steuerverkürzungen möglich erscheinen lassen. Reine Ausforschungsmaßnahmen, Rasterfahndungen oder „Ermittlungen ins Blaue hinein“ sind grundsätzlich unzulässig, dennoch kann das FA die Hinterziehungsprognose auf der Basis einer vorweggenommenen Beweiswürdigung und als Ermessenentscheidung treffen. Im Streitfall war der BFH der Auffassung, dass die Steufa fehlerfrei von möglichen Verkürzungshandlungen durch Gynäkologen ausgehen durfte:  

    • In den überprüften Fällen hatte die BP gerade im Zusammenhang mit den Präparaten Schwarzverkäufe festgestellt.
    • Auch hatten die betroffenen Ärzte die Präparate nicht in Apotheken am Praxisort, sondern in anderen Städten erworben. Offenbar wollten sie die Geschäfte so gezielt verschleiern.
    • Außerdem wurden derartige Leistungen nicht von den Krankenkassen übernommen, waren also nicht zwangsläufig Teil der regelmäßig in der Gewinnermittlung enthaltenen Erstattungen der Krankenkassen.

     

    Damit war ein Verdachtsgrad erreicht, der aus der Sicht des BFH Vorfeldermittlungen der Steufa und damit korrespondierende Sammelauskunftsersuchen uneingeschränkt rechtfertigt, selbst wenn die Grundlagen hierfür nur bei sechs Berufsangehörigen gewonnen werden konnten. Wichtig allein ist hierbei ein Geschäftsablauf, der mögliche Steuerverkürzungen begünstigt, und der aller Erfahrung nach auch bei anderen Betroffenen denkbar ist. Angesichts der Monopolstellung des befragten Herstellers der medizinischen Präparate war überdies gerade dessen Inanspruchnahme der geeignete Weg, um auf der Basis der gewünschten Auskünfte die weiteren Abnehmer ohne großen Aufwand zu ermitteln. 

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents