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  • 01.10.2007 | Rechtsprechungsübersicht

    Anlass für Vorfeldermittlungen

    von RA Dr. Claus-Arnold Vogelberg, Münster / Hamm

    Nach einer Entscheidung des BFH ist es gefestigte Rechtsprechung, dass Vorfeldermittlungen (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO) nur bei begründetem Anlass getätigt werden dürfen. Das ist dann der Fall, wenn 

    • konkrete Momente oder
    • allgemeine Steufa-Erfahrungen

     

    für die fahndungsspezifische Schlussfolgerung einer Steuerverkürzung sprechen. Nicht ausreichend für Vorfeldermittlungen ist der Umstand, dass Steuergesetze nicht immer beachtet werden (BFH 11.10.89, BStBl II 90, 280). Rasterfahndungen oder Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig (BFH 23.10.90, BStBl II 91, 277, 278). Die vom BFH vorgenommene Einschränkung von Vorfeldermittlungen beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Mittel-Zweck-Relation), die bei allem staatlichen Handeln von Verfassungs wegen zu beachten ist (BVerfG 3.9.91, NStZ 92, 91).  

     

    Die Steufa braucht nicht abzuwarten, bis zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit (Anfangsverdacht i.S. des § 152 StPO) gegeben sind. Selbst Anhaltspunkte für ein subjektives Fehlverhalten – unterhalb der Schwelle eines Anfangsverdachtes – müssen nicht zwingend vorliegen (BFH 29.10.86, BStBl II 88, 359; FG Bremen 17.10.89, EFG 90, 151, 152). Bei Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts hingegen muss das Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden mit der Folge, dass die Steufa den Regeln der StPO unterliegt. In folgender Übersicht sind überwiegend Fälle gelistet, in welchen das Gericht ausreichend Anhaltspunkte für Vorfeldermittlungen gesehen hat. 

     

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