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  • 22.07.2010 | Rechtshilfe/Amtshilfe

    DBA Liechtenstein: Namensnennung ist nicht notwendiger Inhalt eines Auskunftsersuchens

    von RA Dr. Florian Bach, FA StR, Sindelfingen

    Die Regierungen des Fürstentums Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland haben am 2.9.09 ein Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen abgeschlossen. Dieses Abkommen tritt nach Abschluss der jeweils innerstaatlichen Ratifikationsverfahren in Kraft, womit noch im Verlauf des Jahres 2010 zu rechnen ist. Auf ein begründetes und möglichst detailliertes Ersuchen einer Vertragspartei, müssen die Behörden der anderen Partei Auskünfte erteilen (Art. 5 DBA).  

    1. Voraussichtliche Erheblichkeit

    Die deutschen Finanzbehörden müssen ein Auskunftsersuchen mit einer Begründung versehen, aus der ersichtlich wird, dass die erbetenen Informationen voraussichtlich für die Festsetzung und Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern (ESt, KSt, GewSt, VSt (!), ErbSt - nicht SchenkSt, USt und VerSt) oder ein Steuerstrafverfahren erheblich werden (Art. 1 DBA). Unter dem Begriff der „Steuerstrafsache“ ist jedes vorsätzliche Verhalten zu verstehen, das nach dem Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaates strafbewehrt ist. Die Differenzierung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist damit hinfällig. Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit wird sich zumindest ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines Strafverfahrens problemlos erfüllen lassen, da die Hürde des Anfangsverdachts den Ermittlungsbehörden nicht allzu viel abverlangt.  

    2. Inhaltliche Anforderungen

    Jedes nach Liechtenstein gerichtete Auskunftsersuchen ist „möglichst detailliert abzufassen“ und muss verschiedene Pflichtangaben enthalten (Art. 5 Abs. 5 DBA). Hierzu gehören neben dem Zeitraum und der Bezeichnung des steuerlichen Zwecks und der Mitteilung des Namens und der Anschrift der Person, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden (Banken, Stiftungen, Anstalten, etc.) auch die Benennung der Identität der Person, der die Ermittlungen oder Untersuchung gilt.  

     

    Muss nun den deutschen Finanzbehörden der Name eines Steuersünders bereits bekannt sein, um ihn überhaupt mitteilen zu können? Hierfür würden beispielsweise zu einem Nummernkonto gehörende Bankbelege nicht genügen, da aus diesen der Name der Kontoinhabers nicht ersichtlich wird. Dem Protokoll zu dem am 2.9.09 geschlossenen Abkommen ist jedoch zu entnehmen, dass zwischen den Vertragsparteien insoweit Einvernehmen besteht, als „zur Bestimmung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus anderen Anhaltspunkten bestimmen lässt“. Aufgrund der - im Zuge eines Kontoeröffnungsantrags - gefertigten Dokumente kann das Bankinstitut den Namen des (Nummern-)Kontoinhabers bestimmen. Entsprechendes gilt für den wirtschaftlich Berechtigten einer Stiftung. Unzulässig sind mithin allein „fishing expeditions“, die auf eine Ausforschung ohne zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gerichtet wären.  

    3. Ausblick auf Abkommen mit der Schweiz

    Dem zwischen Liechtenstein und Deutschland geschlossenen Abkommen können sicherlich auch schon einige Anhaltspunkte entnommen werden, welchen Inhalt das aktuell zwischen der Schweiz und Deutschland auszuhandelnde Abkommen aufweisen wird. Im Hinblick auf die Gewährung von Amtshilfe ist zu erwarten, dass das von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Art. 26 des Musterabkommens aufgestellte Mindestmaß anerkannt wird. Darüber hinaus wird wohl auch die einfache Steuerhinterziehung - und nicht wie bislang nur der Steuerbetrug - rechtshilfefähig werden. Schwer vorstellbar ist allerdings, dass in der Schweiz auch Steuerprüfungen durch deutsche Finanzbeamte erfolgen werden. In Liechtenstein ist eine solche Auslandsprüfung gemäß Art. 6 DBA zulässig, sodass beispielsweise auch deutsche Steuerfahnder auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ermitteln können.  

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