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  • 01.08.2007 | Rechtshilfe

    „Widerruf der Bewilligung von Rechtshilfe“ –Neue BGH-Entscheidung zum Komplex Schreiber

    von RA Dr. Martin Wulf, Berlin

    Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 10.1.07 (5 StR 305/06, Abruf-Nr. 070446) zum wiederholten Male mit den Vorgängen um die Lieferung von Spürpanzern nach Saudi-Arabien beschäftigt (siehe auch BGH 11.11.04, 5 StR 299/03, Abruf-Nr. 043177, PStR 05, 26 sowie BGH 11.10.05, 5 StR 65/05, Abruf-Nr. 053045, PStR 05, 274, „Max Strauß“).  

    • 1. Revisionsurteil: Im ersten Rechtsgang hatte der 5. Strafsenat (BGH 11.11.04, 5 StR 299/03, Abruf-Nr. 043177, PStR 05, 26) die Verurteilung von zwei Managern des Thyssen Konzerns (M und H) teilweise aufgehoben, denen wegen der Entgegennahme von Schmiergeldern der Vorwurf der Untreue und der Steuerhinterziehung gemacht worden war.
    • 2. Revisionsurteil: Im zweiten Rechtsgang hatte der BGH sich nun erneut mit einer Revision eines der beiden Manager (M) zu befassen (BGH 10.1.07, 5 StR 305/06, Abruf-Nr. 070446).

     

    Vorab zum Ergebnis: Der BGH hob das Urteil des LG Augsburg erneut auf und setzte die Strafe selbst auf eine zweijährige Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung fest. Die Verteidigung dürfte damit eines ihrer wesentlichen Ziele, nämlich die Vermeidung einer nicht-bewährungsfähigen Freiheitsstrafe, erreicht haben.  

     

    Bemerkenswert an der Entscheidung sind vor allem die Ausführungen des 5. Strafsenats zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der durch die Schweiz geleisteten Rechtshilfe. Im Laufe des Verfahrens waren in der Schweiz Kontounterlagen des weiteren Beteiligten Schreiber beschlagnahmt und an die deutschen Strafverfolgungsorgane ausgehändigt worden. Diese Unterlagen waren Kern der Beweiswürdigung, wonach ein Teil des von der Saudischen Regierung bezahlten Kaufpreises von Thyssen an die von Schreiber beherrschten Firmen weitergeflossen und von dort an die beteiligten Manager ausbezahlt worden sein soll.  

     

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