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  • 01.03.2007 | Rechtshilfe in Strafsachen

    Austria redivivus: Wird das Protokoll zur Rechtshilfe in Strafsachen unterlaufen?

    von RA Dr. Lars Kutzner, Berlin

    Als am 2.2.06 das „Protokoll vom 16.10.01 zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (im Folgenden: „Protokoll“) in Deutschland in Kraft trat, wurde der deutschen Finanzverwaltung ein neues Instrument der Rechtshilfe an die Hand gegeben. Nunmehr war es nicht nur möglich, in einem EU-Mitgliedstaat, z.B. in Österreich, ein bestimmtes, bereits bekanntes Konto bei einem dort ansässigen Kreditinstitut zu überprüfen. Vielmehr gestattet das Protokoll unter bestimmten Voraussetzungen im EU-Mitgliedstaat nach unbekannten Konten zu suchen (dazu ausführlich Kutzner, DStR 06, 639 ff., und aus österreichischer Sicht Sautner/Huber, JSt 06, 77 ff.; ferner Gleß in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., Art. 1 ZP-EU-RhÜbk Rn. 11 ff.).  

     

    Voraussetzung ist, dass im ersuchenden Staat ein Steuerstrafverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet worden ist (Gleß, a.a.O., Art. 1 ZP-EU-RhÜbk Rn. 4). In seinem Erkenntnis vom 26.7.06 befasst sich der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Hinblick auf die Durchführung eines deutschen Rechtshilfeersuchens aus dem Jahre 1997 mit eben dieser Voraussetzung (VwGH, IStR 06, 878 ff.). Obwohl der Fall schon geraume Zeit zurückliegt und das Rechtshilfeersuchen auf den deutsch-österreichischen Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4.10.54 (BGBl II 55, 834 ff.) gestützt wurde, ist das Erkenntnis – wie der Senat ausdrücklich hervorhebt – auch für die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des Protokolls bedeutsam. 

     

    1. Der Sachverhalt

    Im Juni 1997 übersandte die Steuerfahndungsstelle des FA Augsburg-Stadt ein Rechtshilfeersuchen an das FA Innsbruck. Ersucht wurde um die Prüfung bereits bekannter Konten bei einem österreichischen Kreditinstitut im Rahmen eines in Deutschland gegen den Beschuldigten geführten Steuerstrafverfahrens. Die Ermittlungen sollten dazu dienen, die beim österreichischen Kreditinstitut bestehenden Kontoverbindungen „abzuklären und sämtliche Kontounterlagen samt Belegen sicherzustellen“. Zudem lag den österreichischen Behörden ein Durchsuchungsbeschluss des AG Ingoldstadt vor, mit welchem die Durchsuchung der Wohn- und der Geschäftsräume des Beschuldigten in Deutschland angeordnet worden war, sowie die Kopie des Einleitungsvermerks i.S. des § 397 Abs. 2 AO

     

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