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  • 27.05.2011 | Lohnsteuer

    Anforderungen an die Feststellungen in strafgerichtlichen Urteilen reduziert

    von StA Kai Sackreuther, Karlsruhe

    Bereits mit Beschluss vom 7.10.10 hatte der BGH die revisionsgerichtlichen Anforderungen an die Feststellungen in den Urteilsgründen bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen verringert (Gehrmann, PStR 11, 60). Auf der gleichen Linie liegt eine weitere Entscheidung des BGH, wonach es bei der Verurteilung wegen Hinterziehung der LSt in einer Vielzahl von Fällen keiner Feststellungen mehr zur Höhe der durch die Arbeitnehmer hinterzogenen ESt bedarf (BGH 8.2.11, 1 StR 651/10, Abruf-Nr. 111615).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Hinterziehung von LSt in 12 Fällen verurteilt. Er hatte in seinem Unternehmen Arbeitnehmer einer Fremdfirma eingesetzt, wissend, dass diese mit ihrem Arbeitgeber eine Schwarzlohnabrede getroffen hatten. Danach sollten weder LSt noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Mit seiner Revision machte der Angeklagte geltend, dass es das LG rechtsfehlerhaft versäumt habe, die von den einzelnen Arbeitnehmern hinterzogene ESt zu bestimmen und diesen Betrag der Strafzumessung zugrunde zu legen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten. In Fällen der vorliegenden Art ist die Höhe der durch die Arbeitnehmer verkürzten ESt weder für den Schuldspruch, noch für den Strafausspruch bedeutsam. Es bedarf daher keiner Feststellungen zu den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer. Die Höhe der von den Arbeitnehmern hinterzogenen ESt ist im Urteil nicht zu quantifizieren.  

     

    Aufgrund der systemimmanenten Trennung von LSt-Abzug durch den Arbeitgeber und Veranlagung zur ESt des Arbeitnehmers erweist sich die Hinterziehung der LSt zwar grundsätzlich als eine „auf Zeit“ angelegte Tat. Bei der Strafzumessung ist dann zu beachten, dass sich die dem Fiskus auf Dauer entzogenen Steuern nach den tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer bemisst (BGH 30.7.85, 1 StR 284/85, NStZ 86, 79; BGH 13.5.92, 5 StR 38/92, NJW 92, 2240). Es bedarf daher Feststellungen zur vom Arbeitnehmer hinterzogenen ESt. Anderes gilt aber wenn - wie im Streitfall - sowohl die LSt als auch die ESt auf Dauer hinterzogen werden sollen. In diesen Fällen ist die Höhe der durch die Arbeitnehmer verkürzten ESt für den Strafausspruch nicht relevant. Es bedarf daher keiner weiteren Feststellungen neben denen zur Höhe der hinterzogenen LSt.  

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