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  • 25.05.2010 | Kommunalabgaben

    Hinterziehung kommunaler Abgaben

    von Prof. Stefan Faiß, Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

    Kommunalabgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge, die von Gemeinden und Landkreisen erhoben werden. Im Einzelnen sind die Kommunalabgaben in den Kommunalabgabengesetzen (KAG) der Länder geregelt. Beispiele für kommunale Abgaben sind die Hundesteuer, Abwassergebühren, Kindergartengebühren etc. In all diesen Fällen sind Hinterziehungen denkbar, beispielsweise wenn ein Steuerpflichtiger den Hundebesitz nicht bei der Gemeinde anzeigt, um der Hundesteuer zu entgehen oder ein Steuerpflichtiger falsche Angaben über seine Einkommensverhältnisse macht, um bei gehaltsabhängigen Kindergartengebühren einen niedrigeren Gebührentarif zu erhalten. Es stellt sich die Frage, nach welchen Normen eine Sanktionierung bei deren Hinterziehung erfolgt.  

     

    Anwendbarkeit der §§ 369 ff. AO

    Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AO gilt die Abgabenordnung für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Schon nach dem Wortlaut fallen Kommunalabgaben nicht unter diese Norm. Eine Ausnahme bilden die Realsteuern nach § 3 Abs. 2 AO, also die Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Regelungen zu den Realsteuern sind zwar bundesgesetzlicher Natur; deren Verwaltung erfolgt jedoch durch die Gemeinden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO finden in diesem Fall die Strafrechts- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften der AO Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGStGB kann der Landesgesetzgeber abgabenrechtliche Straf- und Bußgeldvorschriften in der Weise ausgestalten, dass er entweder die Straf- und Bußgeldbestimmungen der AO des Bundes für anwendbar erklärt oder Straf- und Bußgeldtatbestände schafft, die der AO entsprechen. Das Landesrecht entscheidet demnach über die Anwendung der §§ 369 ff. AO bei Hinterziehung von Kommunalabgaben.  

     

    Beispiel Land Baden-Württemberg

    Das Land Baden-Württemberg hat sich für die Alternative des § 4 Abs. 3 Nr. 2 EGEStGB entschieden. § 7 des KAG Baden-Württemberg stellt die Abgabenhinterziehung in vergleichbarer Weise unter Strafe wie § 370 AO. Auch nach § 7 Abs. 1 KAG Baden-Württemberg kann eine Hinterziehung kommunaler Abgaben durch „aktives Tun“ und durch „Unterlassen“ begangen werden. Der Versuch ist gemäß § 7 Abs. 2 KAG ebenfalls strafbar. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft nach den §§ 158 ff. StPO. Die maximale Strafandrohung ist allerdings mit 2 Jahren Freiheitsstrafe deutlich geringer als die in § 370 Abs. 1 AO. § 7 Abs. 1 S. 2 KAG erklärt zudem § 371 AO für entsprechend anwendbar, sodass auch für die Hinterziehung kommunaler Abgaben eine strafbefreiende Selbstanzeigemöglichkeit besteht. § 8 KAG entspricht in wesentlichen Teilen den §§ 378 und 379 AO.  

     

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