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  • 26.11.2008 | Insolvenzordnung

    Nicht mehr lange: Restschuldbefreiung
    trotz Steuerhinterziehung

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Eine Steuerhinterziehung, § 370 AO, ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO (BFH 19.8.08, VII R 6/07, Abruf-Nr. 083204, DStRE 08, 1092).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger wurde wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt. Über sein Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Das beklagte FA meldete neben weiteren Forderungen die hinterzogenen Steuern als Deliktsforderung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO zur Tabelle an. Der Insolvenz­verwalter widersprach der Anmeldung und der Einordnung der angemeldeten Forderung als Deliktsforderung. Das FA erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, in dem es die angemeldete Forderung als solche aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung i.S. von § 302 Nr. 1 InsO auswies. Das FG Hamburg hob den Feststellungsbescheid nach Klageerhebung auf (EFG 07, 1309).  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Feststellungsbescheid ist rechtswidrig, da es sich bei den Forderungen des FA nicht um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO handelt. Nach § 302 Nr. 1 InsO werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung nicht berührt, sofern der Gläubiger die von ihm geltend gemachte Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. Deliktsforderungen nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 und § 826 BGB sind als Verbindlichkeiten i.S. des § 302 Nr. 1 InsO anzusehen.  

     

    Eine Steuerhinterziehung begründet jedoch keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Sie unterliegen eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktsansprüchen abweichenden Regeln und begründen daher keine Schadenersatz­ansprüche aus unerlaubter Handlung (BFH 24.10.96, BStBl II 97, 308).  

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