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  • 22.10.2010 | Insolvenz

    Wie ein rechtskräftiges Urteil - Eintragung von Forderungen in die Insolvenztabelle

    Werden nach § 178 Abs. 1 InsO festgestellte Forderungen in die Insolvenztabelle eingetragen, wirkt dies ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil. Die Forderungen können von den Beteiligten nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden (FG Düsseldorf 21.4.10, 5 K 4305/07 U, Abruf-Nr. 103315).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A-GmbH. Am 22.2.06 meldete das Finanzamt Abgabenforderungen von insgesamt 34.851 EUR zur Insolvenztabelle an. Darin war die USt 2006 von 27.650 EUR enthalten. Der angemeldete Betrag wurde am 17.5.06 in voller Höhe festgestellt. Der Insolvenzverwalter gab am 27.6.07 eine USt-Erklärung 2006 mit einer Umsatzsteuerschuld von etwa 3.000 EUR ab. Das FA lehnte die Änderung mit der Begründung ab, die Feststellung der Forderung zur Tabelle sowie die Eintragung in die Tabelle wirke wie ein rechtskräftiges Urteil.  

     

    Entscheidungsgründe

    Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, sind gemäß § 251 Abs. 2 AO die Vorschriften der InsO zu beachten. Da das Finanzamt nach § 87 InsO seine Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach der InsO verfolgen kann, müssen diese Forderungen gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle (§ 175 InsO) sowie zur Prüfung (§ 176 InsO) mit dem Ziel der Feststellung nach § 178 InsO angemeldet werden. Gegen die Feststellung kann sich nur der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger mit dem Widerspruch wehren. Geht kein Widerspruch ein, wirkt die Eintragung in die Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil. Eine Änderung kann lediglich durch eine Nichtigkeits- und Restitutionsklage gemäß § 4 InsO i.V. mit §§ 578 ff. ZPO erreicht werden. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Eintragung der festgestellten Forderungen auch nicht um einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO. Somit sind auch die Änderungsvorschriften des § 130 ff. AO oder des § 172 ff. AO nicht anwendbar.  

     

    Praxishinweis

    Dass aufgrund der Verweisung in § 4 InsO auch die §§ 578 ff. ZPO über die Wiederaufnahme des Verfahrens im Insolvenzverfahren grundsätzlich anwendbar sind, ist unstrittig. Allerdings dürften in der Praxis die Voraussetzungen für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage selten erfüllt sein, sodass der Insolvenzverwalter gefordert ist, in Zweifelsfällen recht- zeitig Widerspruch gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle zu erheben. Da sowohl Rechtsprechung als auch Literaturmeinung zur Frage der Änderungs- möglichkeit uneinheitlich sind und der BFH bislang noch nicht Stellung genommen hat, hat das FG die Revision zugelassen. (MB)  

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