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  • 01.08.2007 | Insolvenz

    Strafrechtliches Deal-Geständnis kann haftungsrechtlich wertlos sein

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin*
    Ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis entfaltet haftungsrechtlich keinen Anscheinsbeweis oder bewirkt gar eine Beweislast, sondern ist nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (OLG Koblenz 18.1.07, 6 U 536/06, Abruf-Nr. 071323).

     

    Sachverhalt

    B war GF der F-GmbH. Auf seinen Antrag wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und später mangels Masse eingestellt. Das AG verurteilte B wegen Insolvenzverschleppung: 

     

    K nimmt B wegen unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch. B verteidigt sich im Zivilverfahren damit, dass die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei. Das von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung verlesene Geständnis sei nach Absprache mit den Verfahrensbeteiligten und allein vor dem Hintergrund erfolgt, dass es andernfalls zu einer höheren Bestrafung und einem langen Prozess mit einer großen Öffentlichkeitswirksamkeit gekommen wäre. Allein aufgrund des Drängens seiner damaligen Verteidiger und des Gerichts habe er sich auf den Deal eingelassen. Gegen seine Überzeugung habe er allerdings selbst kein Geständnis in der Hauptverhandlung ablegen können. Dies habe sein Verteidiger getan. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage wurde abgewiesen, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW 89, 3277) die verzögerte Insolvenzantragstellung des GF einer insolvenzreifen Gesellschaft, der die Schädigung von Gläubigern billigend in Kauf nimmt, den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) erfüllen kann, und obwohl B im Strafverfahren aufgrund eines Geständnisses verurteilt wurde.  

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