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  • 01.10.2005 | Insolvenz

    Steuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

    zum Beitrag von RA Hans Dieter Eich, Köln, KÖSDI 8/02005, S. 14759
    Bei Insolvenz einer GmbH versucht die öffentliche Hand nicht selten, sich beim Geschäftsführer für den Steuerausfall schadlos zu halten.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Eich stellt die Grundlagen und Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers nach § 69 S. 1 AO i.V. mit § 34 AO vor. Die Haftung nach § 69 S. 1 AO kommt nur in Betracht, wenn fünf Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind: 

     

    • Der Haftende muss – wie der Geschäftsführer einer GmbH – dem Personenkreis der §§ 34, 35 AO angehören. Entscheidend ist die formelle Stellung nach dem GmbHG. Es haftet also auch der Strohmann.

     

    • Der Haftende muss eine Pflichtverletzung begangen haben. Der Geschäftsführer hat als Vertreter der GmbH die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH zu entrichten. Er muss nicht im Wege der Kreditaufnahme Mittel beschaffen.

     

    • Die Pflichtverletzung muss zu einem Haftungsschaden geführt haben. Das ist der Fall, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

     

    • Die Pflichtverletzung muss für den Schadenseintritt ursächlich sein.

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