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  • 28.09.2009 | Insolvenz

    Haftungsbescheid im Anschluss an Betriebsprüfung

    Die Pflicht zur Einreichung einer berichtigten USt-Erklärung entfällt nicht deshalb, weil der Sachverhalt im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt geworden ist (FG Münster 20.1.09, 1 K 1873/06, Abruf-Nr. 091615).

     

    Sachverhalt

    K war Geschäftsführer der F-GmbH, die mit Automobilen aller Art handelte. Der Betriebsprüfer stufte den Verkauf eines Pkw an eine schweizerische Leasinggesellschaft, der steuerfrei ausgeliefert worden war, als umsatzsteuerpflichtig ein. In der Schlussbesprechung am 5.8.04 wurde hierzu eine Übereinkunft erzielt. Im November 2004 erließ das FA gegen K einen Haftungsbescheid, nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und eine Vollstreckung der USt-Schuld bei der GmbH deshalb nicht mehr erfolgen konnte.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Haftungsbescheid ist aufzuheben, da das FA das Entschließungsermessen nicht ausreichend begründet hat. Zutreffend hat das FA allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftung des K gemäß § 69 S. 1 AO i.V. mit § 34 Abs. 1 AO, § 35 Abs. 1 AO bejaht. K sei aufgrund der Betriebsprüfung - spätestens seit der Schlussbesprechung am 5.8.04 - bekannt gewesen, dass er gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 AO zur Abgabe einer geänderten USt-Erklärung für 2001 verpflichtet war. Folglich hätte K für die GmbH die geänderten USt-Erklärungen bis zum 10.9.04 einreichen und die USt bis zum 10.10.04 zahlen müssen.  

     

    Die Pflicht, eine berichtigte USt-Erklärung einzureichen, entfällt nach Ansicht des FG auch nicht deshalb, weil der Sachverhalt im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt geworden ist. Hierdurch erfährt das FA zwar spätestens bei Auswertung des Betriebsprüfungsberichts, jedoch dient § 153 Abs. 1 AO gerade der Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen bei Steueranmeldungen. Es soll verhindert werden, dass es zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Durch die Nichtabgabe nahm K billigend in Kauf, dass die bislang zu gering angemeldete Umsatzsteuer länger als nötig nicht korrigiert wurde; ein solches Verhalten ist nach Ansicht des FG grob fahrlässig.  

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