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  • 01.08.2006 | Insolvenz

    Faktischer Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschaftermehrheit

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
    Faktischer Geschäftsführer ist nur derjenige, der auf die Unterstützung des im Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführerbestellung bestimmten Mindestquorums der GmbH-Gesellschafter zählen kann (OLG Karlsruhe 7.3.06, 3 Ss 190/05, Abruf-Nr. 061525).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte war nicht als Geschäftsführer (GF) der X-GmbH im Handelsregister eingetragen, hatte aber nach Auffassung der StA deren Geschäfte faktisch geleitet. Er wurde vom LG wegen verschiedener Insolvenzdelikte zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Seine Revision führte zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache. 

     

    Entscheidung

    Das OLG bestätigt die von der Rechtsprechung allgemein vertretene Auffassung, Normadressat der Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 GmbHG i.V. mit § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) sei nicht nur der formell bestellte GF, sondern auch derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen und ausgeübt hat (Weyand/Diversy, Insolvenzdelikte, 7. Aufl., Rn. 24 ff. m.w.N.). Die Rechtsfigur des faktischen GF wird bisher nur in der Literatur wegen ihrer vermeintlichen Konturenlosigkeit angegriffen (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 84 Rn. 9), ohne dass dieses Argument von den Gerichten aufgegriffen würde.  

     

    Bislang ungeklärt ist indes die Frage, ob die Erlangung einer faktischen Geschäftsführerstellung das Einverständnis aller Gesellschafter erfordert, oder ob die Billigung durch eine Mehrheit der Gesellschafter ausreicht. Der Senat hat diese Frage nicht abschließend entschieden, weil der Sachverhalt aus seiner Sicht nicht ausreichend aufgeklärt war. Das Gericht macht aber deutlich, dass nach seiner Auffassung für die Begründung der Pflichtenstellung als faktischer GF das Einverständnis einer Mehrheit der Gesellschafter genügt. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen diese Gesellschaftermehrheit nach den gesellschaftsvertraglich getroffenen Bestimmungen ausreichend wäre, auch eine formelle Bestellung eines GF zu beschließen. 

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