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  • 26.02.2009 | Innergemeinschaftliche Lieferungen

    Diametrale Wendung in der Rechtsprechung

    von Dr. Jörg Schauf und Carsten Höink, Bonn

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 b) UStG, § 6a UStG) hat seit Ende 2007 eine diametrale Wendung genommen. Nachdem der EuGH in drei aufsehenerregenden Entscheidungen (EuGH 27.9.07, C-409/04 - Teleos, UR 07, 774, Abruf-Nr. 080002; EuGH 27.9.07, C-146/05 - Collée, DStR 07, 1811, Abruf-Nr. 070641; EuGH 27.9.07, C-184/05 - Twoh International, DStR 07, 745, Abruf-Nr. 080001) Eckpfeiler für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen gesetzt hatte, hat der BFH - unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass der Buch- und Belegnachweis nicht mehr materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der inner­gemeinschaftlichen Lieferungen ist (BFH 6.12.07, V R 59/03, PStR 08, 97, Abruf-Nr. 080412; BFH 8.11.07, V R 26/05, DStR 08, 819, Abruf-Nr. 081214; BFH 08.11.07, V R 72/05, DStR 08, 716, Abruf-Nr. 081049).  

    1. Buch- und Belegnachweis steuerstrafrechtlich bedeutungslos

    Maßgeblich ist lediglich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sind und dies aufgrund objektiver Beweise nachgewiesen ist (innergemeinschaftliche Warenbewegung, steuerpflichtiger Abnehmer, Unterliegen der Erwerbsbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet).  

     

    Erst wenn das nicht möglich ist, prüfen die Finanzgerichte in einem zweiten Schritt, ob der Buch- und Belegnachweis den Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erbringt (so FG Rheinland-Pfalz 27.1.08, 6 K 1463/08, Abruf-Nr. 090597). Nicht erforderlich ist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist. Als Nachweis der Voraussetzungen werden seitens der Finanzgerichtsbarkeit sowohl  

     

    • Feststellungen der ausldändischen Steuerbehörden,
    • Ermittlungsergebnisse der inländischen Steuerverwaltung oder Steuer­fahndungsbehörden sowie
    • - etwa im Bereich des grenzüberschreitenden Kfz-Handels - die Zulassung der PKW auf die Abnehmer oder Dritte anerkannt (FG Rheinland-Pfalz 27.1.08, a.a.O.; FG Köln 17.4.08, 10 K 4864/07, PStR 09, 31, Abruf-Nr. 083194 mit dem Hinweis, dass ein Nachweis durch eine „Anmeldung des Porsche in Ungarn möglich gewesen wäre“).