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  • 23.03.2011 | Hauptverhandlung

    Anklageerhebung: Stunden- oder tagelanges Verlesen von Tabellen nicht geboten

    Werden dem Täter zahlreiche gleichartige (Wirtschafts-)Straftaten vorgeworfen, reicht es aus, wenn der Anklagesatz die Zahl dieser Taten, die Tatbegehungsweise, den Tatzeitraum und den verursachten Gesamtschaden aufführt (BGH 12.1.11, GSSt 1/10, Abruf-Nr. 110884).

     

    Sachverhalt

    Dem Angeklagten wurden mehr als 1.400 (Betrugs-)Taten vorgeworfen, bei denen er auf immer identische Art und Weise zahlreiche Geschäftspartner zum Abschluss von Verträgen über nutzlose Werbeanzeigen veranlasst haben sollte. Die StA hatte in ihrer Anklageschrift nur grundsätzliche Ausführungen über die Tatbegehungsweise gemacht und deren Gesamtzahl, den Tatzeitraum und den Gesamtschaden angegeben, die weiteren Einzelheiten aber in Listen als Anhänge zum in der Anklage aufgeführten „Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen“ zusammengestellt.  

     

    Entscheidung

    Zwischen den Strafsenaten des BGH herrschte Uneinigkeit über die Anforderungen, die bei der Konkretisierung des Tatvorwurfs im Anklagesatz zu beachten sind. Aus diesem Grund wurde zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Großen Senats erforderlich.  

     

    Vor allem Praktibilitätserwägungen sprechen dafür, bei Serienstraftaten nicht alle Einzelheiten in den Anklagesatz aufzunehmen: Die Hauptverhandlung soll gerade von der zeitaufwendigen Verlesung derartiger Details entlastet werden. Auch wenn der StA die Aufnahme von Einzelheiten in den zu verlesenden Anklagesatz auf das Unumgängliche zu beschränken hat, muss er wegen der eindeutigen Bestimmung des § 200 Abs. 1 S. 1 StPO zur Konkretisierung der Geschädigten, des Tatorts, der Tatobjekte oder des jeweils konkreten Einzelschadens gegebenenfalls umfangreiche Details in den Anklagesatz aufnehmen. Anderenfalls wäre die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht gewährleistet. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt aber nicht, dass die zur Individualisierung erforderlichen Details notwendigerweise auch bei der Verlesung der Anklage zu Beginn der Hauptverhandlung wiedergegeben werden müssen. Werden Einzelheiten zu Serienstraftaten als Anlage aufgeführt, reicht dies zur gebotenen umfänglichen Information des Angeklagten über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und zu deren Eingrenzung aus.  

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