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  • 01.12.2006 | Haftung

    Vereins-Vorstandsmitglieder haften persönlich

    von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Korb
    Auch ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haften für Steuern des Vereins. Die Tatsache, dass die Vorstände steuerlich unerfahren waren und keinerlei Erfahrungen mit gewerblichen Tätigkeiten hatten, schließt das Verschulden nicht aus. Dass sie vor diesem Hintergrund keine steuerliche Beratung eingeholt haben, ist als grob fahrlässig anzusehen (FG München 23.6.05, 14 K 1035/03, Abruf-Nr. 063284).

     

    Sachverhalt

    Anlässlich des 20-jährigen Bestehens engagierte ein Fanclub (e.V.) im August 1998 eine Kapelle aus Italien. Die Gage betrug 40.000 DM. Vertraglich waren alle gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben vom Veranstalter zu tragen. Im Mai 2000 erhielten die Kläger – 1. und 2. Vorstand des Vereins – die Aufforderung eines Steuerbüros, Steuerbescheinigungen des Schuldners der Vergütung nach § 50a Abs. 5 S. 7 EStG und eine Bescheinigung zum Abzugsverfahren nach § 52 Abs. 4 UStDV bzw. § 53 Abs. 7 UStDV ausgefüllt zurückzusenden. Bei dem zugrunde gelegten Bruttohonorar ergaben sich folgende Steueranmeldungen: 

     

    Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 

    14.906,00 DM 

    Soli zum Steuerabzug 

    819,94 DM 

    Umsatzsteuerabzug 

    3.900,68 DM  

     

    Beim Verein konnten im Wege der Vollstreckung lediglich rd. 2.200 DM beigetrieben werden. Das FA nahm daher die Kläger mit Haftungsbescheiden in Anspruch. 

     

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