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  • 26.02.2008 | Haftung

    Schätzung der Sozialversicherungsabgaben

    Liegen keine hinreichenden Aufzeichnungen vor, aus denen sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ergeben, darf das Gericht die Höhe der Löhne schätzen und daraus die jeweils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge berechnen (BGH 3.12.07, 5 StR 504/07, Abruf-Nr. 080116).

     

    Sachverhalt

    A musste sich wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) vor Gericht verantworten. Mangels hinreichender Aufzeichnungen schätzte das Gericht die Löhne und berechnete daraus die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die hiergegen gerichtete Revision blieb erfolglos. Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert  

    • die genaue Anzahl der Arbeitnehmer,
    • ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie
    • die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (BGH wistra 06, 425).

     

    Denn die Höhe der geschuldeten Beiträge bestimmt sich auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse. Liegen allerdings keine hinreichenden Aufzeichnungen vor, darf das Gericht auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse die Höhe der Löhne schätzen und daraus die Höhe der jeweils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge berechnen (BGH wistra 07, 220).  

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