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  • 26.11.2009 | Haftung

    Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO

    Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO, § 71 AO i.V. mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 AO können gegeben sein, wenn sich eine Person vorsätzlich von ihrem Vater als „Strohfrau“ einschalten lässt, um dessen steuerliche Gewinne zu verschleiern (FG Münster 1.4.09, 5 K 2342/05 E, Abruf-Nr. 093732).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erwarb zusammen mit ihrer Schwester das Erbbaurecht an einem Grundstück mit neun Wohnungen. Die Wohnungen wurden von 1992 bis 1994 teils vermietet, teils veräußert - entsprechende Einnahmen aber nicht versteuert. Die Rechtsgeschäfte liefen über den Namen der Klägerin und deren Schwester. Im Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungen erklärte der Vater der Klägerin, dass er allein Bauherr und Veräutßerer gewesen sei. Am 12.3.03 wurden gegen die Eltern erstmals ESt-Bescheide für die Jahre 1992 bis 1994 erlassen und Nachzahlungszinsen festgesetzt. Da Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vater, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, nicht zum Erfolg geführt hatten, nahm das FA die Klägerin am 11.3.04 nach § 71 AO wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Haftung. Das Strafverfahren gegen die Klägerin wurde wegen Verjährung nach § 206a StPO eingestellt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO, § 71 AO i.V. mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 AO kann derjenige, der eine Steuerhinterziehung begeht oder an ihr teilnimmt (Beihilfe), für die verkürzten Steuern sowie für die Zinsen nach § 235 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Eine Haftung für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO kommt allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut des § 71 AO nicht in Betracht.  

     

    Unstreitig ist, dass die Klägerin sich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihres Vaters strafbar gemacht hat. Die Einstellung des Steuerstrafverfahrens hat keine Auswirkung auf die Inhaftungsnahme. Nach § 191 Abs. 3 S. 1 AO sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt 10 Jahre. Ist die Steuer bereits festgesetzt, gilt § 171 Abs. 10 AO. Demnach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe der Festsetzung der Erstschuld. Die Festsetzung der Erstschuld erfolgte am 12.3.03. Der Haftungsbescheid erging am 11.3.04 noch innerhalb der Festsetzungsfrist.  

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