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  • 23.03.2011 | Haftung

    Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer

    von RR Dipl.-Finw. Michael Braun, Waiblingen

    Wer Vorstandsmitglied und damit gesetzlicher Vertreter einer AG ist, muss bis zur Niederlegung seines Amtes die steuerlichen Interessen der Gesellschaft wahrnehmen und die daraus resultierenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter bestellt, gilt dies für jeden Einzelnen. Zu den Pflichten gehört die fristgerechte Entrichtung der LSt (FG Hamburg 21.10.10, 6 K 228/08, Abruf-Nr. 110879).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war seit Dezember 2003 Mitglied des Vorstands der A-AG; einziges weiteres Vorstandsmitglied war C. Im April 2007 gingen bei dem beklagten FA Anträge der A-AG auf Stundung von LSt und auf Vollstreckungsaufschub ein. Das FA lehnte eine Stundung mit Schreiben vom 24.4.07 ab und stellte am 2.5.07 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 InsO wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, dem am 28.12.07 entsprochen wurde.  

     

    Mit Schreiben vom 22.2.08 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die A-AG ihre Pflichten nach § 41a EStG zur ordnungsgemäßen Anmeldung und Abführung der LSt verletzt habe. Die Rückstände beliefen sich auf insgesamt 31.934,55 EUR. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass ihm die Pflichtverletzung als Vorstandsmitglied der A-AG gemäß § 34 Abs. 1 AO anzulasten und dass der Haftungstatbestand des § 69 AO damit erfüllt sei. Es sei ermessensgerecht, ihn neben dem weiteren Vorstandsmitglied C in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise den Steueranspruch in einem größeren Maße zu sichern.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht war der Auffassung, dass der Kläger die ihm in der Funktion als Mitglied des Vorstands der A-AG (Vertreter gemäß § 69 S. 1 AO i.V. mit § 34 Abs. 1 AO) obliegenden steuerlichen Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt hat. Als Vorstandsmitglied und gesetzlicher Vertreter war er bis zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, die steuerlichen Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und die daraus resultierenden Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Hierzu gehörte die fristgerechte Entrichtung der LSt (§ 38 Abs. 3 S. 1 EStG, § 41a Abs. 1 S. 1 EStG). Die Tatsache, dass er nach der internen Aufgabenverteilung für den Vertrieb zuständig gewesen ist und dass sich das weitere Vorstandsmitglied C um die Abführung von Sozialabgaben und Steuern gekümmert habe, kann das Fehlverhalten nicht entschuldigen.  

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