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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · Haftung

    Die Ermessensausübung bei der Inanspruchnahme als Haftungsschuldner

    | Nimmt das FA sowohl den Arbeitgeber nach § 42d EStG als auch den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer u.a. wegen LSt- Hinterziehung nach § 71 AO 1977 in Haftung, so hat es insoweit eine Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 i.V.m. § 5 AO 1977 zu treffen und die Ausübung dieses Ermessens regelmäßig zu begründen (BFH 9.8.02, VI R 41/96, BFH/NV 03, 234). (Abruf-Nr. 030049) |

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