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  • 27.08.2009 | Gesetzgebung

    Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

    zum Beitrag von Prof. Dr. Wolfgang Kessler / Dr. Rolf Eicke, DB 09, 1314

    Staaten und Gebiete, die ausländischen Finanzbehörden nicht entsprechend den von der OECD entwickelten Standards auf Ersuchen die für ein Besteuerungsverfahren erforderlichen Auskünfte erteilen, erleichtern es Bürgern anderer Staaten, Steuern auf ihre Einkünfte zu hinterziehen. Der Gesetzgeber will daher mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (StHBG) einerseits die entsprechenden „Schurkenländer“ veranlassen, die Standards der OECD zu befolgen und andererseits die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung durch die Finanzbehörden verbessern (dazu Wegner PStR 09, 51; PStR 09, 125).  

     

    Stellungnahme in der Literatur

    Kessler/Eicke attestieren zunächst ein gutes Marketing, denn wer wollte den Gesetzgeber kritisieren, der die Steuerhinterziehung bekämpft. Tatsächlich werde mit dem Gesetz jedoch der Versuch unternommen, pauschal und verdachtsunabhängig Informationen aus dem Ausland zu erlangen, denen bislang aus völkerrechtlichen Gründen ein Riegel vorgeschoben ist. Mit der Bekämpfung einer eigentlichen - strafrechtlich relevanten - Steuerhinterziehung (§ 370 AO) habe das Gesetz nichts gemein.  

     

    An der Ausgestaltung kritisieren die Autoren die Selbstentmachtung des Gesetzgebers, indem wesentliche Teile durch eine Rechtsverordnung normiert werden sollen, auf die das Parlament keinen Einfluss habe. Ferner würden zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden (z.B. „schädliche Steuerpraktiken“), die bislang im deutschen Recht nicht näher definiert wurden. Letztgenannter Kritikpunkt ist inzwischen teilweise überholt, da der Referentenentwurf in zentralen Punkten überarbeitet wurde.  

     

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