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  • 01.05.2005 | Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

    Kontenabfragemöglichkeit vorläufig zulässig

    von RAin / FAinStR Alexandra Kindshofer, München
    Das BVerfG lehnte einstweilige Anordnungen gegen das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ab (BVerfG 22.3.05, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 2/05, Abruf-Nr. 050863).

     

    Sachverhalt

    Die Antragsteller (inländisches Kreditinstitut, RA, Notar, Bezieherin von Wohngeld, Empfänger von Sozialhilfe) rügen die Verfassungswidrigkeit der durch das Gesetz der Steuerehrlichkeit vom 23.12.03 in die AO eingefügten Vorschriften der § 93 Abs. 7und 8und § 93b AO. Verletzt sei das durch Art. 2 Abs. 1i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.  

     

    Die Neuregelungen erlauben der Finanzverwaltung im Steuerverfahren ab 1.4.05 einen Zugriff auf bestimmte Daten, die von den Kreditinstituten gem. § 24c KWG vorgehalten werden müssen. Auch andere Behörden der Sozialverwaltung sowie Gerichte erhalten über die Finanzbehörden Auskunft, sofern die anfragende Behörde/Gericht ein Gesetz anwendet, das an „Begriffe des EStG“ (z.B. Einkommen, Einkünfte) anknüpft und eigene Ermittlungen dieser Behörde ihrer Versicherung nach nicht zum Ziel führten oder keinen Erfolg versprechen. Bei diesen Daten handelt es sich um die sog. „Kontostammdaten der Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten“, wie z.B. der Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots, Tag der Errichtung und der Auflösung. Kontenstände und -bewegungen sind von den Kontostammdaten nicht umfasst. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen waren unbegründet. An die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Das BVerfG darf von seiner Befugnis, das In-Kraft-Treten eines Gesetzes zu verzögern, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen. Denn der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Ein Gesetz darf vorläufig gestoppt werden, wenn die Nachteile, die mit seinem In-Kraft-Treten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes eintreten. Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen – nicht nur auf die Antragsteller. 

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