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  • 01.06.2007 | Geldwäsche

    Disziplinarrechtliche Risiken bei Geldwäsche durch einen Zollbeamten

    Geldwäsche (§ 261 StGB) rechtfertigt die Entfernung eines Zollbeamten aus dem Dienst (BVerwG 15.6.06, 1 D 3.05, Abruf-Nr. 071324).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Zollbeamte wurde wegen des Vorwurfs der Geldwäsche (§ 261 StGB) verurteilt. Das BVerwG bestätigt die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen eines außerdienstlichen Vergehens. 

     

    Nach § 54 S. 3 BBG muss das Verhalten eines Beamten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BVerwG § 77 Abs. 1 S. 2 BBG (NVwZ 02, 1519 m.w.N.) konkretisierend zu berücksichtigen. Hiernach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.  

     

    Dem Beamten waren polizeiliche Aufgaben des Grenzschutzes zur Aus­übung auf die Zollverwaltung übertragen. Die außerdienstlichen Geldwäschehandlungen sind nach Ansicht des BVerwG vor allem deshalb geeignet, Rückschlüsse auf die mangelnde dienstliche Vertrauenswürdigkeit zu ziehen, weil im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zu den generellen Aufgaben des Zollgrenzdienstes gehört (Wegner PStR 02, 242).  

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