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  • 24.07.2008 | Gebühren

    Risiken der Abgabenhinterziehung nach dem Kommunalabgabengesetz

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    In den Kommunalabgabengesetzen (KAG) der Bundesländer finden sich Strafvorschriften, die parallel zu § 370 AO (Steuerhinterziehung) und § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) aufgebaut sind. Die entsprechenden Regelungen werden anhand folgenden Beispiels vorgestellt. 

     

    1. Ausgangsfall

    K entnimmt vor dem gemeindlichen Wasserzähler Frischwasser. Folglich kann keine Abrechnung erfolgen: K zahlt für das entnommene Frischwasser, mit dem er Teile eines landwirtschaftlichen Gebäudes und einen Rinderstall mit Wasser versorgt, keine Wassergebühren (VGH Baden-Württemberg 18.12.07, 2 S 1830/07, Abruf-Nr. 082117).  

     

    2. Geltungsbereich der Kommunalabgabengesetze

    Der Geltungsbereich der KAG erstreckt sich auf Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben), soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht (z.B. § 1 KAG Baden-Württemberg). Die Kommunalabgaben werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die jeweilige Satzung soll insbesondere  

    • den Kreis der Abgabenschuldner,
    • den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie
    • die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen.

     

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