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  • 26.06.2008 | Führungszeugnis

    Vorsicht bei Zweiteintrag im Register

    Allgemein bekannt ist, dass Verurteilungen von über 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis (§ 30 BZRG) aufgenommen werden. Dagegen ist regelmäßig nicht bekannt, dass für den Fall, dass im Register bereits eine Strafe eingetragen ist, eine neuerliche Verurteilung die Aufnahme in das Führungszeugnis nach sich zieht – unabhängig von der Anzahl der Tagessätze der Strafe. 

     

    Inhalt des Führungszeugnisses

    § 32 BZRG bestimmt den Inhalt des Führungszeugnisses. Demnach werden alle die in den §§ 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Das betrifft insbesondere Verurteilungen i.S. des § 4 BZRG. Ausnahmen vom diesem Grundsatz regelt § 32 Abs. 2 BZRG. So sind gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen, „wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist“. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn im Register – unabhängig von der Höhe der Strafe – bereits eine Strafe eingetragen ist, wird eine neuerliche Verurteilung – gleichgültig in welcher Höhe – in das Führungszeugnis aufgenommen. Ist beispielsweise im Register bereits eine Strafe von 20 Tagessätzen eingetragen, erscheint eine neue Verurteilung zu 30 Tagessätzen nun auch im Führungszeugnis. 

     

    Verbleibensdauer bzw. Tilgung von Eintragungen aus dem Register

    Nach § 45 Abs. 1 BZRG werden Verurteilungen nach einer bestimmten Frist aus dem Register getilgt. Für Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG fünf Jahre, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist. Allerdings kann sich die Tilgungsfrist bei Vorliegen einer der Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 2 und 3 BZRG, § 47 BZRG verlängern. Hier ist insbesondere auf § 47 Abs. 3 BZRG hinzuweisen, wonach die Tilgung im Falle von weiteren Eintragungen im Register erst zulässig ist, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. 

     

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