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  • 28.01.2008 | Familienleistungsausgleich

    Kindergeld und Steuerstrafrecht

    von OAR Dipl.Finw. Michael Braun, Korb

    Die als Familienkassen tätig werdenden Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der öffentlichen Arbeitgeber sind seit 1.1.96 Finanzbehörden i.S. des § 6 AO. Die Änderung des § 386 Abs. 1 S. 2 AO (BGBl I 96, 1959) bedeutet, dass die Familienkassen im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld nach dem EStG auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten (§ 370 AO) und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 378, 379 AO) zuständig sind. Sie haben diesbezüglich die gleichen Rechte und Pflichten wie die FÄ im Steuerstrafverfahren. Die Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (DA-FamBuStra) weist darauf hin, dass sowohl die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) als auch die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) in Fällen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs heranzuziehen sind. Für den Familienleistungsausgleich sind nur die Straftatbestände  

    • des § 370 Abs. 1 Nr. 1 (Unrichtige oder unvollständige Angaben) oder

     

    In § 68 EStG werden besondere Mitwirkungspflichten für Antragsteller und Kindergeldbezieher normiert. Sämtliche Änderungen in den für die Leistung erheblichen Verhältnisse sind unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Auch volljährige Kinder und Arbeitgeber werden zur Mitwirkung verpflichtet. Wird diesen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, so handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich können deshalb auch Heranwachsende (Kinder über 18 Jahre) Straftäter sein, wenn sie beispielsweise nicht mitteilen, dass das Studium abgebrochen und ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde. Allerdings sind diese Strafverfahren regelmäßig sofort an die StA abzugeben (Nr. 139 AStBV). 

     

    Zum Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) nennt die DA-FamBuStra folgende Beispiele: 

    • Hat z.B. ein Kindergeld-Berechtigter für ein Kind, für das ihm Kindergeld zustünde, keinen Antrag gestellt, so kann er nicht geltend machen, dass das für ein anderes Kind zu Unrecht gezahlte Kindergeld hierdurch ausgeglichen werde.
    • Stellt sich dagegen heraus, dass ein Kind, das die Lehre abgebrochen hat, ohne dass dies der Familienkasse mitgeteilt worden wäre, unmittelbar anschließend ein Studium aufgenommen hat oder als behindertes Kind zu berücksichtigen wäre, so liegt keine Steuerhinterziehung vor.

     

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