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  • 25.02.2010 | Einkommensteuer

    Untreue des Anwalts begründet keine außergewöhnliche Belastung beim Mandanten

    Das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, führt beim Geschädigten nicht zu einer - steuerlichen - außergewöhnlichen Belastung des betroffenen Mandanten (BFH 17.11.09. VI B 18/09, Abruf-Nr. 100189).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger begehrten im Rahmen ihrer ESt-Veranlagung, eine Zahlung i.H. von 82.477 EUR zur Abwendung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Sie hatten die Zahlung zweifach erbringen müssen, weil ihr Rechtsanwalt die zunächst von ihnen erbrachte Zahlung veruntreut hatte.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG, das die Zahlung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat. Denn die Zahlungen gingen sämtlich auf rechtsgeschäftlich begründete Forderungen zurück. Bei solchen Entstehensgründen scheidet eine Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG jedoch aus. Aufwendungen sind dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH 26.4.91, III R 69/87, BFHE 164, 426). Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlte (BFH 18.11.77, VI R 142/75, BFHE 124, 39). Maßgebend ist vielmehr die Verkehrsanschauung.  

     

    Daran anknüpfend beanstandet der BFH nicht die Feststellung des FG, wonach die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens auf der freiwilligen Annahme des staatlich vorgesehenen Entschuldungsprogramms durch den Schuldner beruhe, also nicht zwangsläufig sei. Nicht beanstandet wurde ferner, dass es bei Vermögensdelikten überdies zweifelhaft sei, ob eine bewusste und gewollte Vermögensverwendung vorliege. Jedenfalls müsse aber bei einem solchen Schaden auf den Verursachungszusammenhang abgestellt werden. Wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen, das der Schädigungshandlung vorausgehe, auf einem freien Willensentschluss beruhe, scheide eine steuerliche Berücksichtigung des Schadens aus.  

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