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  • 01.01.2007 | Durchsuchung

    Verjährung in komplexen Strafverfahren

    Es entspricht einem praktischen Bedürfnis und ist prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn der Tatverdacht in den Durchsuchungsbeschlüssen weit gefasst wird (BGH 22.8.06, 1 StR 547/05, Abruf-Nr. 063161).

     

    Sachverhalt

    Das LG Mannheim hatte die Angeklagten wegen zahlreicher Betrugs- und Untreuetaten verurteilt. Das Urteil wurde aufgehoben (BGH NStZ 04, 568). Sodann hat das LG drei der angeklagten Ärzte wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Soweit ihnen Untreue durch manipulierte Abrechnungen von Medikamenten vorgeworfen wurde, wurde das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Die hiergegen gerichtete Revision der StA hat Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    Ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, prüft das Revisionsgericht von Amts wegen aufgrund eigener Sachuntersuchung unter Benutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren. Ein – im Urteil nicht erwähnter – Beschlagnahmebeschluss des AG Mannheim vom 25.10.99 habe vorliegend die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen, so dass schon deswegen die Untreuetaten, bei denen die materielle Beendigung nach dem 25.10.94 eintrat, nicht verjährt sind. Der Beschluss beschreibe die Verdachtslage hinreichend und genüge verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen. Er sei damit eine taugliche richterliche Untersuchungsmaßnahme i.S. des § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB.  

     

    Praxishinweis

    Dass die zutreffende Beurteilung im Urteil als Untreuetaten von der Begründung im Durchsuchungsbeschluss, demzufolge den Angeklagten ein Betrug vorgeworfen wurde, abweicht, ist nach Ansicht des BGH unschädlich. Denn in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren – insbesondere bei Abrechnungsmanipulationen – ist es regelmäßig notwendig, Durchsuchungen bereits zu einem frühen Zeitpunkt anzuordnen. Dementsprechend soll es für die Darstellung der Verdachtslage genügen, dass die Taten unter zusammenfassenden kennzeichnenden Merkmalen bestimmbar sind, falls die Maßnahme wegen einer Vielzahl von Taten im prozessualen Sinne erfolgt, deren Einzelheiten die Ermittlungen noch klären müssen. Im Einzelnen sollen folgende Grundsätze gelten: 

    • Wird in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, so erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, es sei denn der Verfolgungswille der Behörden ist erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt.
    • Für die Bestimmung des Verfolgungswillens ist der Zweck der richterlichen Untersuchungsmaßnahme maßgeblich. Ergibt sich dieser nicht bereits aus deren Wortlaut, ist namentlich auf den Sach- und Verfahrenszusammenhang abzustellen (BGH NStZ 00, 427; Jäger wistra 00, 227; NStZ 01, 191; wistra 02, 57). (CW)

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