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  • 01.04.2006 | Durchsuchung und Beschlagnahme

    Prävention und praktische Verhaltensregeln

    von RA Christof Püschel, FA StrR, Köln

    Im Rahmen von Durchsuchungen wird gezielt nach belastendem Material gefahndet. Sie dienen oftmals aber in gleicher Weise verdeckt dazu, belastende Spontanäußerungen, Zeugenaussagen und Geständnisse einzusammeln. Ein Blick in die polizeiliche Literatur (Janovski, Kriminalistik 98, 269, 276) ist überaus erhellend. Dort heißt es zum Thema „Ermittlungen in Wirtschaftsstrafsachen“ wie folgt: 

     

    Vernehmung bei Durchsuchungen

    „Bereits bei dem ersten Zugriff empfiehlt es sich, Zeugen und Beschuldigte zu vernehmen. Bei einem möglicherweise für den Beschuldigten überraschenden Zugriff wird dieser nach entsprechender Belehrung eher die tatsächliche Situation seiner Firma oder Einzelheiten seiner Taten aussagen, als wenn er mehrere Tage oder Wochen, nachdem er Kenntnis von Einleitung des Strafverfahrens hatte, Gelegenheit bekam, sich auf seine Aussage vorzubereiten. (…) Bei dieser ersten Vernehmung sollte der Beschuldigte auch befragt werden, inwieweit er Steuerberater von deren Schweigepflicht entbindet und seine Banken ermächtigt, den Ermittlungsbehörden Auskunft zu erteilen. (…) Genauso wichtig ist es aber, in der Firma vorhandene Mitarbeiter unverzüglich als Zeugen zu vernehmen. Dieser Personenkreis steht oft in einer wirtschaftlichen oder sozialen Abhängigkeit vom Beschuldigten. Wenn die Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes droht und der Beschuldigte Gelegenheit hatte, seine ‚Sicht der Dinge’ darzulegen, kommt es leicht zu verfälschten Aussagen.Diese ersten ‚Festlegevernehmungen’ müssen nicht ausführlich sein und können später ergänzt werden.“ 

     

    Führt man sich diese ermittlungsbehördliche Zieldefinition vor Augen, hat man den „roten Faden“ für die Verteidigung in der Hand: Es gilt, die Durchsuchung zu kanalisieren und den unreflektierten Informationstransfer durch Vernehmungen während der Durchsuchung zu unterbinden. Dies setzt voraus, dass sämtliche mit Ermittlungsbeamten voraussichtlich in Kontakt kommende Personen ihre strafprozessualen Rechte kennen. 

     

    Die wirksamste Vorbereitung auf eine Durchsuchung ist aber immer noch deren Verhinderung. Sobald dem Verteidiger bekannt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird er sich unverzüglich bei der StA als Verteidiger bestellen und Akteneinsicht beantragen. Erfolgt  

    • nur eine – gesetzlich nicht gedeckte – Hinhaltemitteilung oder
    • wird dem Antrag nicht entsprochen (§ 147 Abs. 2 StPO) oder
    • keine Reaktion seitens der Behörden,

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