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  • 01.02.2007 | Durchsuchung

    Kein heimlicher „Lauschangriff“ auf Computer

    Die Durchsuchung gemäß §§ 102, 103 StPO erfasst nach der Gesetzessystematik den grundsätzlich offenen körperlichen Zugriff auf Beweismittel bzw. die Träger von Beweismitteln. Die heimliche Ausforschung eines Computers durch einen „Datenangriff“ von außen entspricht in ihrem Gewicht und in der beabsichtigten Vorgehensweise dem „großen Lauschangriff“ des § 100c StPO, auch wenn sich der Datenträger nicht in einer Wohnung befinden sollte (BGH 25.11.06, 1 BGs 184/06, Abruf-Nr. 070108).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Generalbundesanwältin hatte nach § 102 StPO, § 105 Abs. 1 StPO, § 94 StPO, § 98 StPO, § 169 Abs. 1 S. 2 StPO die Durchsuchung des von dem Beschuldigten benutzen Laptops, insbesondere der auf der Festplatte und im Arbeitsspeicher abgelegten Dateien, gesendeten oder empfangenen E-Mails etc. und deren Beschlagnahme beantragt. 

     

    Nach Ansicht des Ermittlungsrichters beim BGH bieten jedoch §§ 102, 103 StPO keine Rechtsgrundlage zur heimlichen Ausforschung eines Computers über die Datenleitung durch eingeschleuste Programme. Eine Durchsuchung i.S. des §§ 102, 103 StPO sei ein körperlicher und kein elektronischer Vorgang. Sie ist darüber hinaus eine im Grundsatz auf Offenheit angelegte Maßnahme. So darf der „Inhaber“ des Gegenstands der Durchsuchung beiwohnen – also auch in Kenntnis des Umstands, dass eine Ermittlungsmaßnahme gegen ihn vollzogen wird (§ 106 Abs. 1 S. 1 StPO). Ist er abwesend, so sind Zeugen hinzuzuziehen (§ 106 Abs. 1 S. 2). Dabei kann sich die Einschränkung „wenn möglich“ nicht auf ermittlungstaktische Erwägungen beziehen, sondern hat tatsächliche Schwierigkeiten im Auge. Alle diese Schutzmechanismen fehlen bei einem heimlichen Datenangriff. 

     

    Auch eine analoge Anwendung des § 102 StPO kommt nach Ansicht des Ermittlungsrichters beim BGH nicht in Betracht. Das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. des § 1 StGB erfasst im Grundsatz zwar nicht das Strafprozessrecht. Eine Rechtsgrundlage für so schwerwiegende Eingriffe wie die heimliche Ausforschung eines Computers könne gleichwohl nicht im Wege der entsprechenden Anwendung einer anderen Eingriffsnorm gerechtfertigt werden.  

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