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  • 01.04.2005 | Durchsuchung

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

    Ein Strafverteidiger macht sich bei der Annahme von Honoraren aus illegalen Einnahmequellen nur strafbar, wenn er die Herkunft des Geldes sicher kennt (BVerfG 14.1.05, 2 BvR 1975/03, Abruf-Nr. 050604).

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume wegen des Verdachts der Geldwäsche (§ 261 StGB). Nach Ansicht der StA soll er als Strafverteidiger über die Schwester seines inzwischen verurteilten Mandanten Honorare erhalten und gewusst haben, dass das Geld aus den von seinem Mandanten begangenen Straftaten stammt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg, denn die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1und 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) sowie Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden: Ein Strafverteidiger macht sich bei der Annahme von Honoraren aus illegalen Einnahmequellen seines Mandanten nur dann wegen Geldwäsche strafbar, wenn er die Herkunft des Geldes sicher kennt. Leichtfertigkeit genügt nicht.  

     

    Die Annahme, dass ein entsprechendes Wissen des Verteidigers vorlag, ist anhand äußerer Indikatoren zu begründen. Bei dieser Bewertung müssen die Fachgerichte der Ausstrahlungswirkung der Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers angemessen Rechnung tragen. Allein aus der Tatsache, dass die Schwester des Vortäters dem Verteidiger ein Honorar gezahlt habe, lasse sich die erforderliche Kenntnis nicht ableiten. 

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