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  • 26.10.2009 | Durchsuchung & Beschlagnahme

    Durchsuchung in Privaträumen eines Rechtsanwalts

    von ORR Dr. Michael Frank, Ulm

    Wegen Verdachts der Steuerhinterziehung durch fingierte Kreditgeschäfte mit einer „Briefkasten-Firma“ hat die Steuerfahndungsstelle steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen damals namentlich (noch) nicht bekannte Personen geführt. Im Rahmen dieser Ermittlungen waren Durchsuchungsbeschlüsse i.S. des §§ 102, 103 StPO erwirkt worden, u.a. auch gegen mehrere Berufsträger einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.  

     

    Nach dem Vollzug der Durchsuchung haben sämtliche Betroffenen - die Vertretungsberechtigten der GmbH & Co. KG, die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und die Rechtsanwälte - gegen die Durchsuchungsmaßnahme Beschwerde eingelegt. Sowohl das AG wie auch die Beschwerdekammer des LG (Beschluss des LG Ulm 4.6.07, 2 Qs 2049/07, 2053/07 Wik, Abruf-Nr. 092718) halfen den Beschwerden nicht ab - zu Recht.  

    1. Sachverhalt

    Die Durchsuchungsmaßnahmen dienten zur Auffindung und Sicherstellung beweiserheblicher Unterlagen in den auf zwei Standorten verteilten Geschäftsräumen und auch in den privaten Wohnhäusern. Mehrere der betroffenen Rechtsanwälte der Anwaltsgesellschaft hatten sich für die GmbH & Co. KG nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte, sondern in hohem Maße über das Halten von Beteiligungen und über die Ausübung des Direktionsrechts auf in der Kanzlei angestellte Personen, welche wiederum die Geschäftsführung dieser Firma maßgeblich bestimmten, auf wirtschaftlichem Feld betätigt. Die GmbH & Co. KG hatte mit einer nachweislich nicht mehr existenten Briefkastenfirma (einer Ltd.) einen angeblichen Kreditvertrag abgeschlossen.  

    2. Die Entscheidung des LG Ulm

    Das LG Ulm hat die zulässigen Beschwerden - kostenpflichtig - als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat die Kammer die tatsächlichen Umstände gewürdigt, nach denen die Steufa und das AG zu Recht davon ausgehen konnten, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S. des §§ 102, 103 StPO dafür vorlagen, dass eine noch unbekannte Person sich einer Straftat der - zumindest einfachen - Steuerhinterziehung nach § 370 AO schuldig gemacht hatte, d.h. dass ein hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren vorlag.  

     

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