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  • 02.10.2008 | Bundeszentralregister

    Praxishinweis: Was erscheint wann und
    wie lange im Führungszeugnis?

    von RA Andrej Klein, FA Strafrecht und Steuerrecht, Dresden

    Nach § 53 BZRG darf sich ein Verurteilter als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, „wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist“. Was aber erscheint wann und wie lange im Führungszeugnis?  

     

    Grundsätzlich werden alle Verurteilungen aufgenommen, sofern sie im BZR vermerkt sind, wovon allerdings § 32 Abs. 2 BZRG wichtige Ausnahmen macht. Nicht aufgenommen werden z.B.:  

    • Verwarnungen mit Strafvorbehalt,
    • Jugendstrafen zur Bewährung,
    • Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten – sofern nicht bereits eine andere Verurteilung im BZR steht (zu dieser wesentlichen Ausnahme, PStR 08, 157).

     

    Wichtig ist aber auch, dass die Aufnahme in das Führungszeugnis nur innerhalb bestimmter Fristen erfolgt (§ 33 Abs. 1 BZRG, § 34 BZRG); bei Geldstrafen und Bewährungsstrafen bis 1 Jahr Freiheitsstrafe z.B. nur innerhalb von drei Jahren, ansonsten im Regelfall fünf Jahre.  

     

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