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  • 01.06.2006 | Bundeszentralamt für Steuern

    Spontanauskunft in EU-Mitgliedsstaat

    Eine Spontanauskunft an die Steuerverwaltung eines anderen EU-Mitgliedsstaats setzt tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung voraus, dass Steuern gerade dieses Mitgliedsstaats verkürzt worden sind oder werden könnten (BFH 15.2.06, I B 87/05, Abruf-Nr. 061113).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten darüber, ob das seit dem 1.1.06 zuständige Bundes­zentralamt für Steuern (BZSt) berechtigt ist, im Rahmen des zwischen­staatlichen Auskunftsaustauschs in Steuersachen der finnischen Steuerverwaltung eine Auskunft zu erteilen. Die gegen einen Beschluss des FG Köln (EFG 05, 1322) erhobene Beschwerde der Vorgängerbehörde des BZSt blieb erfolglos. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Antragstellerin (A) hat nach Ansicht des BFH einen Rechtsanspruch auf ein Unterlassen der vom BZSt beabsichtigten Auskunft (§ 1004 BGB analog i.V. mit § 30 AO). Die Informationen, die das BZSt im Zuge der Ermittlungen des FA über die Geschäftstätigkeit der A erhielt, unterliegen nach § 30 AO dem Steuergeheimnis. Die A kann daher vom BZSt verlangen, dass die dort tätigen Amtsträger (§ 7 AO) und für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteten Personen (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AO) dieses Geheimnis wahren (§ 30 Abs. 1 AO) bzw. dass ihre Verhältnisse nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden (§ 30 Abs. 2und 4 AO). 

     

    Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Auskunft ohne besonderes Ersuchen (Spontanauskunft) – § 117 Abs. 2 AO i.V. mit dem Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (EGAHiG, BGBl I 85, 2436 mit späteren Änderungen) – sind nicht erfüllt. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG können Auskünfte nur erteilt werden, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen“, dass „Steuern dieses Mitglieds­staats verkürzt worden sind oder werden könnten“.  

    • Zwar reicht es insoweit aus, dass objektive Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder mögliche Steuerverkürzung vorliegen (BFHE 177, 242).
    • Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Steuerfestsetzung im anderen Vertragsstaat wahrscheinlich ist (BFH/NV 05, 1503).
    • Es muss aber zumindest ein konkreter Bezugspunkt zu einer dortigen Steuerfestsetzung erkennbar sein.

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