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  • 01.02.2007 | Betriebsprüfung

    Zu den Voraussetzungen und Grenzen eines Beweisverwertungsverbotes

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Im Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen dürfen bei der Änderung eines Steuerbescheides regelmäßig verwertet werden. Liegen allerdings die Voraussetzungen für ein sog. qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot vor, weil ein weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer Weise vom FA erlangt worden ist, so kann dieses Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der Verwertung dieses nur mittelbaren – isoliert betrachtet, rechtmäßig erhobenen – weiteren Beweismittels entgegenstehen (BFH 4.10.06, VIII R 53/04, Abruf-Nr. 063596). 

     

    Die Klägerin ist eine Tanzkapelle. Nach zahlreichen Außenprüfungen in Saalbetrieben richtete das FA auf § 93 Abs. 1 S. 3 AO gestützte Auskunftsbegehren hinsichtlich der jeweils aufgetretenen Kapelle sowie des erlangten Entgelts (ausführlich PStR 04, 221).  

     

    Nach Ansicht des BFH sind die Auskunftsbegehren rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Rechtmäßigkeit wird auch nicht durch die nach Ansicht des FG unzulässige, rasterfahndungsähnliche Erhebung der Namen und Anschriften der Saalmieter im Rahmen von Außenprüfungen bei Gastwirten und die darauf beruhenden Kontrollmitteilungen in Frage gestellt. Nach Ansicht des BFH kommt im Streitfall auch ein Verwertungsverbot im Wege einer Fernwirkung einer möglicherweise im Rahmen des § 194 Abs. 3 AO rechtswidrigen Anfertigung von Kontrollmitteilungen nicht in Betracht. 

     

    1. Ziel der Außenprüfung

    Nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO dient die Außenprüfung grundsätzlich der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in § 194 Abs. 1 AO genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung dieser Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist.  

     

    Das Merkmal „anlässlich“ verlangt neben einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter auch einen sachlichen Zusammenhang in der Art, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, der den Prüfer zu entsprechenden Feststellungen nötigt. Hierzu muss es sich nicht um einen besonderen Anlass handeln, es genügt, wenn die vom Prüfer einzusehenden Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen zu geben vermögen, die bei objektiver Betrachtung für deren Besteuerung von Bedeutung sein können (BFHE 196, 4). 

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