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  • 01.03.2006 | Betriebsprüfung

    Spontanauskünfte als Druckmittel

    zum Beitrag von RAin Diana Durst, FAin StR, Köln, AO-StB 05, 349
    Die internationale Verflechtung der Wirtschaft hat dazu geführt, dass auch zwischen den Finanzbehörden unterschiedlicher Staaten Informationen ausgetauscht werden. Ein solcher Auskunftsaustausch ist jedoch auf „Zufallsfunde“ beschränkt. Nicht zulässig sind Ermittlungsmaßnahmen, die ausschließlich auf die ausländische Besteuerung abzielen.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Die Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen von Spontanauskünften lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

     

    • Spontanauskünfte nach § 2 Abs. 2 EG-AmtshilfeG sind nur im Verhältnis der EG-Staaten zueinander zulässig. Der Anwendungsbereich des EG-AmtshilfeG ist auf Unterstützungsleistungen bei der Festsetzung und/oder Erhebung bestimmter Steuerarten beschränkt. Spontanauskünfte dürfen der Finanzbehörde eines Mitgliedstaates erteilt werden, wenn Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, dass Steuern eines EG-Mitgliedstaates verkürzt worden sind oder werden könnten oder indirekte Steuern nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden könnten. Nicht erforderlich ist der Verdacht einer Steuerverkürzung. Es müssen aber tatsächliche, also objektive Anhaltspunkte für die Vermutung eines steuerlichen Verstoßes gegeben sein. Dem Steuerpflichtigen ist vor der Auskunftserteilung rechtliches Gehör (§ 91 AO) zu gewähren.

     

    • Von der Spontanauskunft abzugrenzen ist das Auskunftsersuchen (§ 2 Abs. 1 EG-AmtshilfeG). Ausreichend dafür ist, dass die Auskünfte für die inländische Steuerfestsetzung „erheblich sein können“. Die Erheblichkeit muss sich in einer ex-ante-Betrachtung schlüssig ergeben.

     

    • Die Erteilung automatischer Auskünfte (§ 2 Abs. 3 EG-AmtshilfeG) – z.B. bei der Überlassung ausländischer Arbeitnehmer – ist unabhängig von Anzeichen für eine fehlerhafte oder unvollständige Steuerfestsetzung.

     

    • Der Auskunftserteilung können Informationshilfeverbote (§ 3 Abs. 1 EG-AmtshilfeG) oder Informationshilfeverweigerungsrechte (§ 3 Abs. 2 EG-AmtshilfeG) entgegenstehen.

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