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  • 29.10.2008 | Betriebsprüfung

    Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

    von OAR Michael Braun, Dipl.-Finw., Korb

    Um Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften aufwendige Einzelaufzeichnungen zu ersparen, hat die Finanzverwaltung Pauschbeträge eingeführt. Der Ansatz der Pauschalen ermöglicht die monatliche pauschale Verbuchung der Warenentnahmen, entbindet den Unternehmer von der Aufzeichnung der Einzelentnahmen und wahrt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.  

     

    Unternehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Entnahme von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen. Aus diesen Aufzeichnungen muss die Bemessungsgrundlage für  

    • Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1b UStG – also hauptsächlich die Entnahme von Gegenständen – und

     

    Dass diese Aufzeichnungsverpflichtung des UStG (§ 22 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 S. 2 UStG und § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG) auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung und den Gewerbesteuermessbetrag unmittelbar wirkt, hatte der BFH bereits in seinem Urteil vom 2.3.82 (BStBl II 84, 504) entschieden.  

    1. Ermittlung der Pauschbeträge

    Im Rahmen von ordentlichen Betriebsprüfungen werden Erfahrungen über das in bestimmten Branchen allgemein übliche Warensortiment und die verwendeten Rohaufschlagsätze gesammelt. Dabei werden die gängigen Ess- und Trinkgewohnheiten natürlich berücksichtigt. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfer werden für die einzelnen Gewerbeklassen Warenkörbe zusammengestellt, die in unregelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert werden. Dabei fließen auch die Erkenntnisse des Statistischen Bundesamtes bei der Erstellung der Verbraucherpreisstatistik ein. Dieser Warenkorb enthält neben den vom Unternehmer im Rahmen seines Betriebes gehandelten bzw. verwendeten Waren auch Positionen, deren Beschaffung und Entnahme im Rahmen der betrieblichen Sphäre möglich und üblich ist, man könnte diese Positionen also auch mit dem Begriff „Dinge des täglichen Gebrauchs“ umschreiben.  

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