Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2005 | Betriebsprüfung

    Inwieweit sind Hinzuschätzungen bei einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung?

    von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Korb
    Zuschätzungen auf Grund einer Nachkalkulation bei einer Kapitalgesellschaft sind als vGA an die Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Nachkalkulation den Schluss zulässt, dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht hat und diese nicht gebuchten Betriebseinnahmen den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind (BFH 22.9.04, III R 9/03, Abruf-Nr. 043139).

     

    Sachverhalt

    Bis Juli 1992 hatte der Kläger auf eigenem Grundstück eine Gaststätte betrieben. Ab August 1992 führte er zusammen mit seinem Sohn ein Restaurant in Form einer GmbH, an der beide zu je 1/2 beteiligt waren. Der Kläger veräußerte die Gaststätteneinrichtung und den Warenbestand an die GmbH und verpachtete ihr die bisherigen Gaststättenräume. In 1995 setzte der Betriebsprüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung der GmbH und des Gewerbebetriebs „auf Grund der durchgeführten Kalkulation“ für die Jahre 1992 und 1993 jeweils einen „Sicherheitszuschlag“ i.H. von 3.000 DM sowie „Leistung an Gesellschafter-Geschäftsführer (Eigenverbrauch)“ i.H. von jeweils 2.300 DM an und behandelte diese Gewinnerhöhungen als vGA bzw. als Einkünfte aus Kapitalvermögen (zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer) beim Kläger. In der Schlussbesprechung wurde über die Feststellungen Einigung erzielt. 

     

    Die Einsprüche gegen den KSt-Bescheid 1992 und gegen die ESt-Bescheide 1992 und 1993 waren hinsichtlich der Behandlung der Zuschätzungen als vGA erfolglos. Im Klageverfahren gegen den KSt-Bescheid 1992 wurde der Rechtsstreit, nachdem das FA in einem anderen Streitpunkt nachgegeben hatte, in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit der Klage gegen die ESt-Bescheide 1992 und 1993 wendete sich der Kläger u.a. gegen die vGA.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das FG. Er widersprach der Argumentation des FG im Einzelnen wie folgt: 

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents