Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2005 | Betriebsprüfung

    Grenzen der Hinzuschätzung beim Geldtransfer auf Luxemburger Konten

    von RA Dr. Carsten Wegner, Berlin
    Auch microverfilmte Unterlagen sind geeignete Beweismittel i.S. des § 81 Abs. 1 S. 2 FGO i.V. mit § 92 S. 2 Nr. 3 und § 97 AO, vorausgesetzt die Dokumentation von Geschäftsvorfällen und die Aufbewahrung derartiger Belege ist branchenüblich (FG Niedersachsen 31.3.05, 14 V 194/04, Abruf-Nr. 052136).

     

    Sachverhalt

    Im Zuge der Auswertung von bei Banken sichergestelltem Kontrollmaterial war bekannt geworden, dass von Konten der Antragsteller (ASt) bei der B-Bank erhebliche Geldbeträge abgehoben und zeitnah auf Konten der B-Bank in Luxemburg transferiert worden waren bzw. Tafelpapiere angeschafft worden waren, die sodann bei einer Bank in Luxemburg eingetauscht worden sein sollen.  

     

    Die Steufa war der Ansicht, dass die Transaktionen anhand der bei den Banken vorgefundenen Grundbücher, Einlieferungslisten, Stücknummern und Referenznummern den ASt zuzurechnen sind, und leitete jeweils ein Ermittlungsverfahren ein. Bei der Ermittlung der vermeintlichen Kapitalerträge ging das FA wie folgt vor: 

    • Grundlage waren die Angaben der Banken über die Kontenstände jeweils zum 1.1. und die jährlichen Kapitalerträge für die Streitjahre.
    • Ferner wurden neben den Salden der festverzinslichen Wertpapiere die ab Erwerb bis zur Fälligkeit angefallenen Stückzinsen erfasst.
    • Auf der Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zinsen für festverzinsliche Wertpapiere wurden die jeweils höchsten Kapitalstände hochgerechnet. Dabei wurde unterstellt, dass die erzielten Erträge wieder angelegt worden seien.

     

    Die ASt behaupteten, der Geldtransfer habe nicht stattgefunden. Hierfür spreche ein Negativtestat einer Luxemburger Bank, aus dem sich ergebe, dass auf den Namen der ASt dort weder ein Konto noch ein Depot geführt worden sei. Die vom FA vorgelegten Unterlagen seien als Beweismittel untauglich, weil es sich hier lediglich um pauschales Kontrollmaterial aus der flächendeckenden Durchsuchung bei Pipeline-Konten von inländischen Kreditinstituten zu ihren Luxemburgischen Partnern handele.  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents