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  • 01.09.2005 | Betriebsprüfung

    Abwehr von Schätzungen in Betriebsprüfungen

    zum Beitrag von RA Thomas Carlé in KÖSDI 05, 14717
    Schätzungsfragen sind häufig Brennpunkt von Betriebsprüfungen. Dabei ist regelmäßig zu prüfen, ob dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis oder Hinzuschätzungsbefugnis besteht.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Nach Carlé sollte sich der Berater rechtzeitig mit Schätzungen in Betriebsprüfungen auseinandersetzen. Zunächst muss der Berater versuchen, die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach zu erschüttern, indem er auf die Ansätze der Betriebsprüfung eingeht und auf die branchenspezifischen Besonderheiten des Einzelfalls hinweist. Gelingt das nicht, sollte der Berater den Rahmen abstecken, innerhalb dessen sich eine durchzuführende Schätzung bewegen muss, mit dem Ziel, die konkrete Schätzung auf ein für den Steuerpflichtigen erträgliches Maß zu reduzieren. 

     

    Breiten Raum widmet Carlé den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Buchführung i.S. des § 158 AO, da zwischen ihr und der Schätzungsbefugnis eine essentieller Zusammenhang besteht. Denn soweit die Buchführung ordnungsgemäß ist, gewährt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen einen Vertrauensvorschuss. Eine ordnungsgemäße Buchführung darf nur dann nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn es gelingt, die Vermutung des § 158 AO zu widerlegen. Erforderlich ist insoweit aber der Nachweis, dass die vorgenommenen Buchungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise unrichtig sind. 

     

    In dem Zusammenhang beschreibt Carlé ausführlich die der Betriebsprüfung zur Verfügung stehenden Methoden zur Überprüfung der Richtigkeit der Buchführung. Geeignet sind  

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