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  • 25.05.2010 | Besteuerungsverfahren

    Vorrang eines Auskunftsersuchens gegenüber einem Vorlageverlangen

    Das FA darf im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank in der Regel erst dann die Vorlage von Kontoauszügen als Urkunden i.S. von § 97 AO verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nach § 93 AO nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen (BFH 24.2.10, II R 57/08, Abruf-Nr. 101141).

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen einer Außenprüfung forderte das FA von A die Vorlage von Kontoauszügen; es wolle prüfen, ob A genügend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hatten. Da A die Kontoauszüge nach eigenen Angaben nicht aufbewahrt hatte, verlangte das FA von der Bank die Vorlage der Kontoauszüge. A sei einem Vorlageverlangen nicht nachgekommen. Einspruch und Klage der Bank blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Das Vorlageverlangen verstoße gegen § 97 Abs. 2 S. 1 AO, wonach die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden in der Regel erst dann verlangt werden soll, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. § 97 Abs. 2 S. 1 AO diene der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das FA müsse einen Sachverhalt in erster Linie durch die Einholung von Auskünften aufklären. Vorlageverlangen seien lediglich hilfsweise zulässig, weil Aufklärungsmaßnahmen Eingriffscharakter hätten und unter mehreren Alternativen das mildeste Mittel auszuwählen sei. Da es sich bei § 97 Abs. 2 S. 1 AO um eine Vorschrift im Interesse und zugunsten des Vorlagepflichtigen handele, berechtigte die Tatsache, dass die Vorlage einer Urkunde in der Sache das geeignetste Aufklärungsmittel ist, das FA nicht dazu, von vornherein von einem Auskunftsersuchen abzusehen.  

     

    Im Streitfall liege kein atypischer Fall i.S. des § 97 Abs. 2 S. 1 AO vor, der das unmittelbare Vorlageverlangen rechtfertigen könnte. Vielmehr wäre es dem FA möglich gewesen, die Bank im Wege eines Auskunftsverlangens dazu aufzufordern, zur Frage regelmäßiger Abhebungen Stellung zu nehmen. Insoweit hätte die Frage ausgereicht, ob A regelmäßig Barabhebungen vorgenommen habe und gegebenenfalls in welcher Höhe.  

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