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  • 01.11.2006 | Beschlagnahme

    Unterbrechung der Verjährung durch richterliche Beschlagnahmeanordnung

    Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung i.S. des § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB ist auch die richterliche Bestätigung einer nichtrichterlichen Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug (BGH 25.4.06, 5 StR 42/06, Abruf-Nr. 062505).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    A wurde wegen Betrugs zum Nachteil der S verurteilt. Mit der Revision erhebt er den Einwand der Verjährung, da insoweit die Verjährung nicht durch eine der in § 78c StGB benannten Handlungen, wie z.B. Beschuldigtenvernehmung, Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Beauftragung eines Sachverständigen etc., unterbrochen worden sei.  

     

    Nach Ansicht des BGH hat demgegenüber ein Beschluss des AG den Ablauf der Verjährung auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs unterbrochen, denn eine – hier erfolgte – richterliche Beschlagnahmeanordnung i.S. des § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB sei auch die richterliche Bestätigung einer nichtrichterlichen Beschlagnahme durch die StA wegen Gefahr im Verzug (Lackner/Kühl, StGB, § 78c Rn. 6). Aus dem Durchsuchungsprotokoll gehe hervor, dass sich der Verfolgungswille der StA auch auf die Taten zum Nachteil der S erstreckt habe. 

     

    Praxishinweis

    Anders als ein richterlicher Beschluss nach § 98 Abs. 2 StPO reicht das bloße richterliche Erfordern (§ 95 Abs. 1 StPO), einen Gegenstand vorzulegen oder auszuliefern, nicht aus. Nicht unterbrechend wirken ferner Anordnungen, die keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte über den Inhalt des Vorwurfs enthalten, obwohl das nach dem Stand der Ermittlungen ohne Weiteres möglich und für die Strafverfolgung auch nicht abträglich gewesen wäre (BGH StV 03, 556). Für eine verjährungsunterbrechende Wirkung sollten Beschlüsse – an sich selbstverständlich, regelmäßig aber durch das BVerfG angemahnt – folgende Voraussetzungen erfüllen: 

    • Sie sollten erkennen lassen, dass der Ermittlungsrichter die für eine Beschlagnahme erforderlichen Eingriffsvoraussetzungen selbstständig und eigenverantwortlich geprüft hat (BVerfGE 103, 142, 151 f.).
    • Es muss ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert werden, das – wenn es wirklich begangen worden sein sollte – den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die Schilderung braucht nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes oder die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils (§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO).
    • Es müssen aber die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, benannt werden. Es müssen ein Verhalten oder sonstige Umstände geschildert werden, die – wenn sie erwiesen sein sollten – diese zentralen Tatbestandsmerkmale erfüllen. (CW)

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