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  • 02.10.2008 | Bankgeheimnis

    Auskunftsersuchen der Steuerfahndung
    gegenüber ausländischen Kreditinstituten

    zum Beitrag von Dr. Jens Bülte, wistra 08, 292

    Ein Auskunftsersuchen der Steufa nach § 93 Abs. 1 AO an Mitarbeiter eines Kreditinstituts stellt ein legitimes Mittel im Rahmen der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen dar. Wird das Ersuchen jedoch an einen deutschen oder im Inland wohnhaften Beschäftigten einer Bank gerichtet, die in einem Staat ansässig ist, der ein strafbewehrtes Bankgeheimnis kennt, ergeben sich verfassungs- und gemeinschafts- bzw. völkerrechtliche Probleme.  

     

    Stellungnahme in der Literatur

    Bülte geht in seinem Beitrag zunächst auf die rechtlichen Grundlagen von Auskunftsersuchen ein und erläutert anschließend die Konfliktsituation für Mitarbeiter ausländischer Banken, in deren Ländern (wie z.B. Luxemburg, Schweiz und Liechtenstein) nicht nur ein strenges Bankgeheimnis existiert, sondern dieses auch nach den dort jeweils geltenden Gesetzen strafrechtlich geschützt ist. Der sachbearbeitende Mitarbeiter der Bank befindet sich deshalb in Deutschland in einer Pflichtenkollision zwischen dem deutschen Steuerverwaltungsvollstreckungsverfahren und der ausländischen Strafdrohung.  

     

    Im zentralen Teil seines Beitrags geht Bülte möglichen Lösungsansätzen nach, mit denen die vorstehend definierte Pflichtenkollision aufgelöst werden könnte. Er zeigt, dass für jeden in Deutschland betroffenen Bankmitarbeiter das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 103 S. 1 AO (analog) greift, jedenfalls aber eine Vollstreckung des Auskunftsersuchens unverhältnismäßig wäre. Dies gelte umso mehr, als entsprechende Auskunftsersuchen der Steufa nichtig seien, weil sie – wie Bülte anhand zahlreicher internationaler Regelungen und verfassungsrechtlicher Entscheidungen nachweist – gegen die guten Sitten verstoßen. Maßgeblich sind hierfür vor allem das völkerrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und das Verbot der internationalen Einmischung. Darüber hinaus verstoße es gegen die Menschenwürde, wenn jemand durch Zwang zur Begehung einer Straftat im Ausland gezwungen werde.  

     

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