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  • 01.05.2006 | Autobahnmautgesetz

    Mautdaten: Toll-Collect ist nicht berechtigt, Auskunft zu erteilen

    von RR Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg
    Die im Autobahnmautgesetz (ABMG) aufgenommene Zweckbindung steht einer Verpflichtung zur Mitteilung der Standortdaten gegenüber den Ermittlungsbehörden generell entgegen, unabhängig davon auf welche Norm ein solches Auskunftsersuchen gestützt wird (LG Magdeburg 3.2.06, 25 Qs 7/06, NJW 06, 1073, Abruf-Nr. 061098).

     

    Sachverhalt

    Es wurden drei Lkw-Zugmaschinen im Wert von etwa 225.000 EUR vom Gelände einer Speditionsfirma gestohlen. Nach Ansicht der Ermittlungsbehörde handelte es sich dabei nur um einen Teil einer Serie von Diebstählen von Sattelzugmaschinen. In den drei entwendeten Sattelzugmaschinen befand sich jeweils ein Gerät zur Abrechnung der Maut-Gebühren (sog. On-Board-Unit, OBU) bei der Firma Toll-Collect. Über diese technische Einrichtung werden bei Toll-Collect die Standortdaten der Fahrzeuge erfasst, so dass festzustellen ist, welche (mautpflichtigen) Strecken das jeweilige Fahrzeug zurückgelegt hat. Dementsprechend hatte die StA beim AG beantragt, Toll-Collect zur Mitteilung der Standortdaten zu verpflichten. 

     

    Das AG lehnte diesen Antrag ab. Die StA legte beim zuständigen LG in Magdeburg Beschwerde ein. In der Beschwerde nahm die StA Bezug auf ein Urteil des AG Gummersbach (NJW 04, 240), nach dem die durch Toll Collect und das Bundesamt für Güterverkehr erlangten Daten der Beschlagnahme zum Zwecke der Strafverfolgung unterliegen. Das AG Gummersbach begründet seine Ansicht damit, dass andere, weniger einschneidende Aufklärungsmittel nicht zur Verfügung stünden bzw. zu einer unvertretbaren Verzögerung der Tataufklärung führen würden. Der Wortlaut des ABMG sei nach Auffassung des AG Gummersbach teleologisch zu reduzieren, so dass ein Verwertungsverbot dem ABMG nicht zu entnehmen sei. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Magdeburg stellt fest, dass Toll Collect nicht berechtigt ist, Auskunft über die aus dem Mautsystem gewonnenen Standortdaten zu erteilen. Dem stehe der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 2 S. 2 und des § 7 Abs. 2 S. 3 ABMG entgegen. Auch für eine teleologische Reduktion sei kein Raum, da aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen sei, dass die Zweckbindung im ABMG die Verarbeitung und Nutzung der Daten für andere Zwecke als die Überwachung der Mautpflicht ausschließt. Diese Zweckbindung stehe einer Mitteilungsverpflichtung gegenüber den Ermittlungsbehörden generell entgegen. Dies gelte unabhängig davon, auf welche Norm eine solche Mitwirkungsverpflichtung gestützt werde. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese strenge Handhabung des ABMG zu teils schwer nachvollziehbaren Ergebnissen führen kann. 

    Karrierechancen

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