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  • 28.01.2008 | Abgabenordnung

    Gesetzgeber hebt § 370a AO auf

    Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.01 wurde mit § 370a AO der Verbrechenstatbestand der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung in die AO eingefügt und nach Kritik in der Literatur im Jahr 2002 in die zuletzt geltende Fassung geändert. Der 5. Strafsenat des BGH äußerte in mehreren Beschlüssen (z.B. BGH 22.7.04, PStR 04, 204, Abruf-Nr. 042083) erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm.  

     

    Nunmehr hat der Gesetzgeber reagiert und mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen vom 21.12.07 (BGBl I, 3198, 3209), welches zum 1.1.08 in Kraft getreten ist, nicht nur die Telefonüberwachung neu geregelt, sondern auch die Vorschrift des § 370a AO aufgehoben (vgl. Wegner, PStR 07, 240 ff.).  

     

    Dafür wurde mit § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO ein neues Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung eingeführt. Ein solcher liegt danach in der Regel auch vor, wenn der Täter „als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Abs. 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt“. 

     

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