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  • · Fachbeitrag · Mehrwertsteuer

    Umsatzsteuer zum 01.07.2020 für sechs Monate gesenkt ‒ so profitieren Sie als Physiotherapeut

    von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, lzs.de

    | In ihrer Überraschungsentscheidung zum Konjunkturpaket hat die Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent zu senken. Die Änderung gilt befristet für die Zeit von 01.07. bis 31.12.2020. Nachstehend lesen Sie, wie Sie in Ihrer Physiotherapiepraxis von der Steuersatzsenkung profitieren. |

    Abgrenzung: Wann gilt welcher Steuersatz?

    Die Steuersätze ändern sich zum 01.07.2020 und erneut zum 01.01.2021. Rund um diese Stichtage müssen Sie bei bezogenen Leistungen und beim Rechnungseingang besonders genau hinschauen. Bei Physiotherapeuten, die neben Heilbehandlungen auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen (PP 04/2015, Seite 4), betrifft das auch die eigene Rechnungsstellung.

     

    Der für die Rechnung richtige Steuersatz richtet sich dabei ausschließlich danach, ob eine Leistung vor oder nach dem Stichtag erbracht wurde. Wann Sie die Rechnung stellen oder erhalten oder wann bezahlt wird, ist unwichtig. Das beeinflusst lediglich, wann die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen ist.

     

    Der steuerlich relevante Zeitpunkt: Wann ist eine Leistung erbracht?

    Zum steuerlich relevanten Zeitpunkt der Leistungserbringung gilt Folgendes:

     

    • Dienstleistungen sind mit Abschluss der Arbeiten erfüllt.
    • Dauerleistungen sind an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.
    • Lieferungen sind i. d. R. erbracht, wenn der Kunde die Ware abholt oder bei Versand mit Übergabe an den Paketdienst/Spediteur (Verschaffung der Verfügungsmacht).
    • Teilleistungen (z. B. Monatsmiete für Kopiergerät) können vereinbart werden und wirken entsprechend.

     

    Entscheidend ist immer, was vertraglich geregelt ist. In der Physiotherapiepraxis betrifft das konkret folgende Punkte:

     

    • Leasing von Pkw oder Geräten: Teilleistungszeitraum ist hier i. d. R. der Monat.
    • Handwerkerleistungen: Solange nicht ausdrücklich Teilleistungen vereinbart sind, wird eine einheitliche Leistung erbracht, die erst bei Abnahme fertiggestellt ist.
    • Energie: Die Leistung ist erst mit dem Ende des Ablesezeitraums erbracht, die monatlichen Abschläge zählen nicht als Teilleistung. Es kann aber ggf. zu einer Zwischenabrechnung oder Aufteilung in der Schlussrechnung kommen (einzelfallabhängig).
    • Wartungsverträge und Abonnements: Es kommt auf den vertraglich vereinbarten Leistungszeitraum an. Ist dieser nicht klar, sollte er konkretisiert werden. Jahresverträge, die am 31.12.2020 enden, sind also von der Steuersatzsenkung betroffen.

     

    Geltende Steuersätze rund um die Stichtage 01.07.2020 und 01.01.2021

    Die neuen Steuersätze machen erforderlich, dass Sie bei der Rechnungsstellung und Buchhaltung rund um die Stichtage 01.07.2020 bzw. 01.01.2021 besonders aufmerksam sind.

     

    • Diese Steuersätze gelten bei Standardfällen
    Standardfall
    Anzuwendender Steuersatz

    Rechnung im zweiten Halbjahr 2020 für eine Leistung des ersten Halbjahres

    Es gilt der bisherige Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent.

    Rechnung im zweiten Halbjahr 2020 für eine Leistung des zweiten Halbjahres

    Es gilt der neue Steuersatz von 16 bzw. 5 Prozent.

    Vorschussrechnung im Juni 2020 für Leistung, die erst im zweiten Halbjahr 2020 erbracht wird.

    Es gilt der neue Steuersatz von 16 bzw. 5 Prozent.

    Vorschussrechnung im zweiten Halbjahr für Leistungen, die erst nach dem Jahreswechsel erbracht werden

    Es gilt der bisherige Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent.

     

    Erbringen Sie selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen, benötigen Sie in jedem Fall Anpassungen in Ihrem Abrechnungssystem.

     

    MERKE | Bei der Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht sind alle unternehmerischen Aktivitäten und Unternehmensteile einzubeziehen. Wenn der Gesamtumsatz der Praxis bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro (22.000 Euro seit dem 01.01.2020) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt, greift die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern (PP 02/2020, Seite 2). In diesen Fällen wird keine Umsatzsteuer erhoben und der Physiotherapeut ist nicht verpflichtet, in seinen Rechnungen für eigentlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen Umsatzsteuer auszuweisen. Er muss daher keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.

     

    Gestaltungspotenziale ausloten

    Gewinnen können Sie durch die Steuersatzänderung insbesondere beim Einkauf, denn für die meisten Eingangsrechnungen Ihrer Praxis erhalten Sie die enthaltene Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurück.

     

    MERKE | Lediglich beim Einkauf von Material und Geräten für umsatzsteuerpflichtige Leistungen (PP 04/2015, Seite 4) interessiert Sie der Mehrwertsteuersatz nicht, denn hier bekommen Sie die enthaltene Mehrwertsteuer voll erstattet. In der Physiopraxis hiervon betroffen sind z. B. GYROTRONIC®-Geräte (PP 09/2018, Seite 18), Vibrationsplatten (PP 10/2016, Seite 6) sowie Pilates-Reformer (PP 07/2019, Seite 11) und Pilates-Großgeräte (PP 08/2019, Seite 12).

     

    Indem Sie Leistungen gezielt zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 erbringen oder einkaufen, können Sie vom niedrigeren Steuersatz profitieren. Ob Sie sich eine oder mehrere Massageliegen oder ein neues Praxis-IT-System installieren lassen, ein neues Auto anschaffen oder an ihrem Privathaus die Fassade oder das Dach erneuern ‒ bei großen Rechnungsbeträgen lohnt es sich. Lieferung bzw. Abnahme müssen aber vor Jahresende erfolgen.

     

    PRAXISTIPP | Bei langfristigen Projekten wie einer kompletten Praxiseinrichtung können Teilleistungen vereinbart werden, um eine auch für die Umsatzsteuer wirksame Zwischenabrechnung (z. B. am Jahresende) zu erzeugen. Betrifft Sie das, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Wichtig ist dabei: Mit einer Zwischenabnahme beginnt auch die Gewährleistung für diesen Teil früher.

     

    Handlungsempfehlungen für Praxisinhaber

    Falls nicht schon geschehen, sollten Sie in Ihrer Praxis jetzt Folgendes umsetzen (und zum 31.12.2020 wieder rückgängig machen!):

     

    • Mehrwertsteueränderung: So passen Sie ihre Praxisorganisation an
    • Abrechnungssoftware: Passen Sie die Steuersätze in der Abrechnungssoftware an und erstellen Sie ggf. zusätzliche Rechnungsformulare.

     

    • Praxistipp | Wenn Sie den Endpreis von Selbstzahlerleistungen nicht ändern möchten, stellen Sie ggf. die Rechnung ohne konkrete Angabe zur Umsatzsteuer. Das ist zwar formal falsch, hat aber keine praktische Konsequenz und der Umsatz kann zutreffend gebucht werden. Ein Problem gäbe es nur, wenn Sie Rechnungsformulare/Vordrucke mit zu hoher Umsatzsteuerangabe verwenden würden. Der unrichtige Steuerausweis würde dazu führen, dass Sie diese zu hohe Steuer ans Finanzamt zahlen müssten.

     

    • Buchhaltung: Organisieren Sie frühzeitig, dass Rechnungsstellung und Zahlungseingänge nach den verschiedenen Steuersätzen auch für Ihren Steuerberater leicht erkennbar bleiben (gesonderter Nummernkreis der Rechnungen, sichtbar anderes Layout, Vermerke/Stempel etc.). Und nehmen Sie mit Dauerdienstleistern Kontakt auf, um die Rechnungsanpassung sicherzustellen.

     

    • Daueraufträge: Daueraufträge (z. B. Miete für Kopiergerät) sind rechtzeitig in Rücksprache mit den Leistenden zu reduzieren.

     

    • Zählerstände: Zählerstände für Energie, Wasser, Kilometer etc. sollten sicherheitshalber zum Stichtag aufgezeichnet werden, falls Ihr Dienstleister sie für eine Zwischenabrechnung verwendet.

     

    • Größere Eingangsrechnungen: Prüfen Sie bei größeren Eingangsrechnungen in den nächsten Monaten immer, ob der Steuersatz zum Leistungsabschluss passt.
     

     

    FAZIT | Die spontane Senkung der Mehrwertsteuersätze war ein erfreuliches Signal der Bundesregierung ‒ auch für niedergelassene Physiotherapeuten. Der organisatorische Aufwand hierfür ist jedoch gigantisch und wurde bei der Entscheidungsfindung wohl nicht bedacht. Profitieren können Sie hiervon insbesondere bei größeren Investitionen in Ihre Praxis oder im Privatbereich durch eine gezielte Leistungsabnahme bis zum Jahresende 2020.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 3 | ID 46664131